Sparkassen verwendeten jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Darlehensverträge noch heute widerrufbar

Sparkassen verwendeten jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Darlehensverträge noch heute widerrufbar
17.04.2016183 Mal gelesen
Sparkassen verwendeten jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Deshalb noch heute Darlehensvertrag mit Hilfe der Kanzlei Werdermann | von Rüden widerrufen und viel Geld sparen.

Sparkassen verwendeten jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen - Darlehensverträge noch heute widerrufbar

Die Sparkassen verwendeten über Jahre, vor allem 2010 und 2011, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlags. Das bis zum 21. März 2016 geltende Recht sah für Verbraucherdarlehensverträge ein unbefristetes Widerrufsrecht vor, wenn der Kreditgeber den Kreditnehmer fehlerhaft über dessen Verbraucherwiderrufsrecht informierte. Aufgrund einer noch geltenden Übergangsregelung können Kunden der Sparkassen ihren Darlehensvertrag auch heute noch widerrufen, wenn sie fehlerhaft belehrt wurden.

 

Teuren Altdarlehen bei Sparkassen lassen sich durch Widerruf loswerden - Vorfälligkeitsentschädigung vermeidbar

Durch die späte Ausübung des Widerrufsrechts können die Kunden der Sparkassen eine bei einer Kündigung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden, die regelmäßig derart hoch ist, dass sich eine "normale" Umschuldung nicht lohnen würde. Mit Hilfe des Widerrufs kann eine Umschuldung aber plötzlich wirtschaftlich durchaus sinnvoll werden und eine günstige Gelegenheit sein, bis zu fünfstellige Beträge einzusparen. Durch den Widerruf lässt sich nämlich das teure Altdarlehen mit seinen hohen Zinssätzen loswerden und der Weg für einen neuen Kredit zu den derzeit historisch niedrigen Zinsen freimachen.

 

Sparkassen genießen wegen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers keinen Vertrauensschutz

Grundsätzlich genießen Darlehensgeber wie die Sparkassen einen sog. "Vertrauensschutz", wenn sie unverändert die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterwiderrufsbelehrung in ihren Vertragsunterlagen verwendet haben. Dann sind ihnen Fehler in diesem Muster nicht zuzurechnen. Die Sparkassen wichen allerdings in ihren Widerrufsbelehrungen immer wieder von der Musterbelehrung ab, nicht zuletzt, indem sie eine optisch abweichende Gestaltung wählten, Klammerzusätze abdruckten, die nicht zum Abdruck vorgesehen waren und die Widerrufsbelehrungen nicht deutlich hervorhoben, sondern einfach in die übrigen Vertragsunterlagen einbetteten.

 

Unvollständige Aufzählung von Pflichtangaben für Fristbeginn begründet Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Die Sparkassen zählten in ihren Widerrufsbelehrungen exemplarisch einige der "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" auf, von deren Erhalt der Fristbeginn abhängen sollte. Dadurch, dass diese Angaben nur exemplarisch, d.h. nicht abschließend, wiedergegeben wurden, war es den Kunden der Sparkassen im Einzelfall nicht möglich, den Fristbeginn genau zu bestimmen. Insoweit liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, das für Widerrufsbelehrungen gilt, vor, wodurch die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen wohl fehlerhaft werden.

 

Schweigen der Sparkassen über eigene Verpflichtungen im Falle eines Widerrufs wohl weiterer Fehler

Ein weiterer Fehler ist wohl, dass die Sparkassen in ihren Widerrufsbelehrungen über ihre eigenen Verpflichtungen im Falle eines Widerrufs schwiegen. Denn auch die Sparkassen trifft eine Rückgewährpflicht im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher. Dass die Sparkassen nicht über diesen Umstand informierten, kann einzelne Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgeschreckt haben.

 

Übergangsregelung gilt nur bis Juni 2016, danach sind Sparkassen in Altfällen geschützt

Die oben angesprochene Übergangsregelung für Fälle falscher Verbraucherbelehrung vor dem 21. März 2016 gilt allerdings nur bis zum 20. Juni 2016. Danach "verfällt" das bislang geltende ewige Widerrufsrecht. Dementsprechend zügig müssen Verbraucher und vor allem auch Sparkassenkunden prüfen, wie sie weiter vorgehen wollen und die notwendigen Schritte einleiten. Eine Rechtsberatung ist im Einzelfall dringend anzuraten.

 

Kostenlose Erstberatung durch Werdermann | von Rüden - profitieren Sie von einem riesigen Erfahrungsschatz!

Die Rechtsanwälte von Werdermann | von Rüden beschäftigen sich seit etlichen Jahren mit dem Thema des Verbraucherwiderrufs. Sie haben vor vielen Gerichten deutschlandweit die Begehren ihrer Mandanten erfolgreich durchgesetzt. Immer wieder konnten für Darlehensnehmer bei schwieriger Rechtslage auch sehr günstige Vergleiche geschlossen werden, die zumindest eine großzügige Anpassung des Zinssatzes zum Inhalt hatten. Im Rahmen ihres besonderen Services bieten die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an. Sie finden das entsprechende Formular unter: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

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