Landgericht Frankfurt weist erneut eine Klage der Deutsche Postbank AG wegen Verjährung ab.

Kredit und Bankgeschäfte
08.03.20161103 Mal gelesen
Immer wieder versucht die Postbank durch ihren Rechtsanwalt Heyl längst verjährte Forderungen beizutreiben und vor Gericht durchzusetzen. Eine entsprechende Klage der Postbank hat das Landgericht Frankfurt am Main aktuell mit Urteil vom 17.02.2016 (2-12 O 254/15) abgewiesen und die Position der (meist ehemaligen) Kunden der Postbank gestärkt, indem es festgestellt hat, dass Forderungen von Banken der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB unterliegen, wenn die Bank den Kunden nicht in Verzug gesetzt hat.

In dem entschiedenen Fall hatte die Postbank eine Forderung aus der Überziehung eines bereits vor Jahren aufgelösten Girokontos geltend gemacht, wobei die Postbank dem Kunden bereits 2003 mitgeteilt hatte, dass sie sein Konto aufgelöst und er den verbliebenen Saldo von 7.365,85 € innerhalb von 10 Tagen an sie zu zahlen habe. Die Postbank vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass sich der Kunde aufgrund dieses Schreibens in Verzug befunden habe und daher die Vorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach der Eintritt der Verjährung 10 Jahre gehemmt sei anzuwenden sei.

Das Landgericht ist jedoch eindeutig der von uns vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach § 497 BGB schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, als schon kein Verzug eingetreten sei. Der Postbankkunde sei in seiner Eigenschaft als Verbraucher weder dadurch in Verzug geraten, dass er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit gezahlt habe, da er seitens der Postbank nicht hierauf hingewiesen worden war, noch habe die Postbank ihn nach dem Eintritt der Fälligkeit gemahnt. Auch wenn höchstrichterlich anerkannt ist, dass die Fälligstellung einer Forderung durchaus mit einer Mahnung verbunden sein könne, ist dem entsprechenden Kündigungsschreiben der Postbank eine solche Mahnung nicht zu entnehmen. Danach aber unterlag die Forderung der 3-jährigen Verjährungsfrist, sodass die Klage der Postbank abzuweisen war.

Nach wie vor gibt es Zehntausende solcher Fälle, in denen Banken bei der Kündigung von Dispo- oder Ratenkrediten es bei einer Fälligstellung der Restschuld beließen und keine Mahnung ausgesprochen bzw. die Kunden oder Darlehensnehmer in Verzug gesetzt haben. Die Forderungen der Banken auf Rückzahlung sind in diesen Fällen, wie auch das OLG Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 19.11.2012 (23 U 68/12) bestätigt hatte, gem. §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren verjährt. Dennoch versuchen Banken und auch Inkassounternehmen auch weiterhin, bei ehemaligen Kunden bzw. Darlehensnehmern längst verjährte Forderungen beizutreiben, sodass Betroffene durchaus gute Chancen haben, sich hiergegen erfolgreich wehren zu können.

Sofern Sie ebenfalls wegen alter bzw. verjährter Darlehensforderungen von einer Bank oder einem Inkassounternehmen in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten zur Verfügung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

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