Kreditwiderruf: OLG Celle erklärt Widerrufsbelehrung aus 2011 wegen falschen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB für fehlerhaft

Kreditwiderruf: OLG Celle erklärt Widerrufsbelehrung aus 2011 wegen falschen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB für fehlerhaft
24.02.2016429 Mal gelesen
Das OLG Celle erklärt mit Hinweisbeschluss vom 02.12.2015, Az. 3 U 108/15 eine Widerrufsbelehrung aus 2011 wegen falscher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB für fehlerhaft. Damit erging eine weitere für Verbraucher erfreuliche Entscheidung zur Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung.

Mit Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 02.12.2015, Az. 3 U 108/15 erging eine weitere für Verbraucher erfreuliche Entscheidung zur Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung. Dieser Entscheidung lag die folgende Widerrufsbelehrung (auszugsweise) aus dem Jahr 2011 zu Grunde:

"Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die X-Bank zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

Der Senat hat festgestellt, dass es sich weder bei den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages noch bei den Angabe der für die X-Bank zuständigen Aufsichtsbehörde um Pflichtangaben handelt und diese zudem nicht erteilt worden waren, so dass die Belehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen konnte.

"Da der Widerrufsbelehrung zufolge nicht klar war, unter welchen Voraussetzungen die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnen sollte und die dort genannten Voraussetzungen überdies im Zeitpunkt des Widerrufs nicht vorlagen, ist die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Denn die Frist sollte den in Ziff. 14. des Vertrages enthaltenen Widerrufsinformationen zufolge erst zu laufen beginnen, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. . Angabe der für die X-Bank zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Weder handelt es sich hierbei um eine Pflichtangabe noch ist ersichtlich, dass die Kläger Informationen hierzu erhalten haben."

Eindeutig stellte der Senat weiter fest, dass es für einen Verbraucher nicht möglich ist, mit einer solchen Belehrung den Fristbeginn zu ermitteln.

"Durch die beispielhafte Aufzählung von vermeintlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB wird der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts verfehlt, da der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt wird, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt."

Abschließend stellt der Senat fest, dass ein Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ist und zitiert die Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11). Der BGH hatte mit diesem Urteil festgestellt, dass sich der Widerrufsadressat gegenüber dem Verbraucher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, da er die Situation der Widerrufbarkeit selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat.

Damit war in dem zu entscheidenden Fall ein Widerruf noch möglich.

Weiteres zu fehlerhaften Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB:

Immer wieder stellen Darlehensnehmer den Anwälten der Kanzlei ARES Rechtsanwälte die Frage, ob auch die folgende Formulierung fehlerhaft ist, die das gesetzliche Muster vorsieht:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle

Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum  Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

Nach unserer Auffassung kann ein Darlehensvertrag mit einer solchen Formulierung in der Widerrufsbelehrung ggf. wirksam widerrufen werden. Denn ohne die Benennung aller Pflichtangaben (und nicht nur einer beispielhaften Aufzählung) in der Belehrung kann ein Darlehensnehmer nicht erkennen, wann die Frist für den Widerruf beginnen soll. Nach der Rechtsprechung des OLG München ist eine solche Belehrung deshalb fehlerhaft (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 21.05.2015 - Az. 17 U 334/15; LG Ravensburg, Urteil vom 19. November 2015 - 2 O 223/15). Folglich kann ein Darlehen mit einer solchen Belehrung wirksam widerrufen werden, wenn die Bank nicht die Musterbelehrung des Gesetzgebers verwendet hat. Sodann entfällt die Schutzwirkung und die fehlerhafte Belehrung hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag noch widerrufbar ist. Hier ist eine genaue Prüfung vorzunehmen.

Was sollten Verbraucher tun?

Verbraucher sollten ihre mit Banken oder Sparkassen geschlossenen Verträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt auf eine mögliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen und ihre möglichen Widerrufsrechte vor dem 21.06.2016 ausüben. Eine aktuell geplante Gesetzesänderung könnte einem Widerruf nach diesem Datum entgegenstehen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern.

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