Kreditwiderruf aktuell: Drei OLG-Entscheidungen gegen Sparkassen stärken Widerrufsrechte von Verbrauchern

Kreditwiderruf aktuell: Drei OLG-Entscheidungen gegen Sparkassen stärken Widerrufsrechte von Verbrauchern
18.02.2016253 Mal gelesen
Drei wichtige Entscheidungen von Oberlandesgerichten stärken insbesondere Verbrauchern den Rücken, die ihre hochverzinsten Darlehensverträge bei Sparkassen widerrufen wollen. In allen drei Entscheidungen waren die Widerrufsbelehrungen von Sparkassen auf dem Prüfstand.

Nachdem das "ewige Widerrufsrecht" von Verbraucherdarlehen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung mit einer geplanten Gesetzesänderung Mitte Juni 2016 enden könnte, stärken drei wichtige Entscheidungen von Oberlandesgerichten insbesondere Verbrauchern den Rücken, die ihre hochverzinsten Darlehensverträge bei Sparkassen widerrufen wollen. In allen drei Entscheidungen waren die Widerrufsbelehrungen von Sparkassen auf dem Prüfstand.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.01.2016, Az.: 17 U 16/15, entschieden, dass die Verwendung der Formulierung für den Fristbeginn "frühestens" einen Fehler der Widerrufsbelehrung darstellt. Dabei kann sich die Sparkasse nicht darauf berufen,  das Belehrungsmuster des Gesetzgebers verwendet zu haben und so rechtmäßig belehrt zu haben (sog. Gesetzlichkeitsfiktion"). Denn die Sparkasse hat in der Belehrung mit eigenen Formulierungen Änderungen des Musters vorgenommen. Der Senat  des Gerichts hat insbesondere klargestellt, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages mit dem Ziel der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils auch lange Zeit nach Vertragsschluss möglich und ebenso nicht rechtsmissbräuchlich ist. Gerade diese Feststellung war wichtig. Denn Banken und Sparkassen berufen sich regelmäßig auf einen Rechtsmissbrauch oder eine Verwirkung. Diesem Argument hat das Gericht eindeutig eine Absage erteilt.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 06. November 2015, Az. 13 U 113/15, festgestellt, dass durch den von vielen Sparkassen verwendeten Fußnotenzusatz der Widerrufsbelehrung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" die Belehrung für einen Verbraucher missverständlich ist. Die Sparkasse kann sich wegen dieses Zusatzes auch nicht auf die "Gesetzlichkeitsfiktion" berufen. Mit dem Bundesgerichtshof hat das OLG zudem einen Nutzungsersatzanspruch von 5%-Punkten über Basiszinssatz angesetzt und sich damit gegen die bankenseitig gerne angeführten angeblichen niedrigeren Nutzungen gestellt.

Mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 Az. 3 U 148/15 hat das OLG Celle das Muster des Sparkassenverlages aus dem Jahre 2008 für fehlerhaft und damit das Darlehen für widerrufbar erachtet. Der Deutsche Sparkassenverlag stellte Sparkassen im gesamten Bundesgebiet Musterbelehrungen zur Verfügungen. Das Muster ist insbesondere wegen eines Leerfeldes bei der Fristangabe sowie Fußnotenzusätzen verwirrend, entschied das OLG Celle.

"Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Leerstelle nach Benennung der Widerrufsfrist stellt sich aus Sicht des Verbrauchers als verwirrend dar. Für den Verbraucher wird nicht erkennbar, ob die in dem Vordruck enthaltene Frist von 2 Wochen tatsächlich maßgeblich für das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ist, oder ob es sich um eine versehentliche Auslagerung von weiteren Angaben handelt. Der Verbraucher kann insoweit von einer Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, weil er nicht beurteilen kann, ob weitere Ergänzungen vorgesehen waren. Da jedes andere grafische weiß unterlegte Feld in der Widerrufsbelehrung durch die Beklagte (Kreissparkasse) individuell ergänzt worden ist, könnte für den Verbraucher der Eindruck entstehen, die erhaltende Widerrufsbelehrung sei nicht vollständig. Die Unklarheit, ob die Beklagte (Kreissparkasse) als Verwenderin der konkreten Widerrufsbelehrung unter Umständen einen rechtlich erheblichen Zusatz absichtlich weggelassen oder bloß vergessen hat, ist geeignet, erhebliche Missverständnisse über die Widerrufsfrist auszulösen."

Kreditnehmer bei Sparkassen sollten Ihre Belehrung bis Juni 2016 überprüfen lassen.

Verbraucher sollten Ihre mit den Sparkassen geschlossenen Verträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt auf eine mögliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen und ihre möglichen Widerrufsrechte vor dem 21.06.2016 ausüben. Eine aktuell geplante Gesetzesänderung könnte einem Widerruf nach diesem Datum entgegenstehen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern.