Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG eröffnen Darlehensnehmer „ewiges“ Widerrufsrecht

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG eröffnen Darlehensnehmer „ewiges“ Widerrufsrecht
11.02.2016194 Mal gelesen
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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG eröffnen Darlehensnehmer "ewiges" Widerrufsrecht

Die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG belehrte ihre Darlehensnehmer in Kreditverträgen offenbar jahrelang fehlerhaft über deren Widerrufsrecht. Dadurch besteht für eben jene Kunden der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, in deren Verträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden, die Möglichkeit, den Darlehensvertrag heute noch zu widerrufen. Die aktuelle Rechtslage begünstigt den Verbraucher, indem sie regelt, dass die Widerrufsfrist von Darlehensverträgen, in denen die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, nicht einsetzt. Kunden der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG könnte folglich dieses "ewige" Widerrufsrecht zustehen.

 

Kein Anspruch der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG auf Vorfälligkeitsentschädigung - günstige Umschuldung möglich

Mit dem Recht, alte Darlehensverträge heute noch widerrufen zu können, geht für Kreditnehmer der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG die Möglichkeit einer massiven Geldersparnis durch Umschuldung einher. Das Prinzip ist simpel: Kreditinstitute haben bei einem Widerruf keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung des Darlehensnehmers, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Bei einer Kündigung etwa fiele diese aber an. Das wiederum bedeutet, dass sich Darlehensnehmer der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem Altkredit lösen und einen neues Darlehen zu wesentlich besseren Konditionen aufnehmen können. Das Ganze fußt auf dem "ewigen" Widerrufsrecht, das Kunden der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zuteil wird.

 

Mangelnde Präzision im Ausdruck, verwirrende Zusätze: Widerrufsbelehrungen der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG grob fehlerhaft

Fehlerhaft sind die Widerrufsbelehrungen der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG wegen Verstößen gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot aus §355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., das eine unmissverständliche und umfassende Informierung des Darlehensnehmers erfordert. Die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG formulierte aber so unpräzise, dass der Kunde beispielsweise den genauen Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig bestimmen konnte. So war es in den verwendeten Widerrufsbelehrungen wenig einleuchtend, von welchen Faktoren das Einsetzen der Widerrufsfrist abhängt, lediglich erwähnt wurde, dass es "frühestens" bei Erhalt der Widerrufsbelehrung sei. Dass das zu ungenau ist und dem Verbraucher essentielle Details zum Widerruf nicht klar werden, urteilte bereits der Bundesgerichtshof 2012 (Az. III ZR 83/11). Doch damit an Verstößen gegen die gebotene Deutlichkeit nicht genug: die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG flocht Zusätze in die Widerrufsbelehrungen ein, die weder erforderlich, somit noch schlüssig, sondern vielmehr den Darlehensnehmer verwirrend waren. Herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur sehen darin jedoch eine Unzulässigkeit. Diese Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot begründen unter anderem die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG.

 

Kreditinstitute, die ähnlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendeten:

 
  • BHW, 2005 - 2010
  • DG Verlag, 2002 - 2010
  • DKB, 2003 - 2007
  • DSL Bank, 2004 - 2008
  • Commerzbank, 2002
  • Berliner Sparkasse, 2008
  

"Ewiges" Widerrufsrecht von Kunden der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG erlischt im Juni 2016

Die Tür zur günstigen Umschuldung durch das Ausspielen des sogenannten Widerrufsjokers ist bald geschlossen. Kürzlich brachte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf auf den Weg, der das Erlöschen des "ewigen" Widerrufsrechts beinhaltet, darüber hinaus wird bei Inkrafttreten eine gesetzliche, absolute Widerrufsfrist eingeführt, auch für Verträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Aller Voraussicht nach wird der Gesetzesentwurf Mitte Juni 2016 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden sein. Ein zügiges Handeln zum Durchsetzen des "ewigen" Widerrufsrechts ist nun angebracht, um noch rechtzeitig die Möglichkeit der günstigen Umschuldung durch Widerruf von Altdarlehen zu nutzen.

 

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Das Prinzip des"ewigen" Widerrufsrechts mag auch juristischen Laien einleuchten, allerdings erfordert dessen Durchsetzung genaue Fachkenntnis, ein geschultes Auge und viel Erfahrung. Zu wichtig ist die Berücksichtigung aller relevanten Einzelumstände, als dass eine professionelle Rechtsberatung nicht notwendig sei. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden betreut mit ihrem Team hochqualifizierter Anwälte seit längerer Zeit bundesweit viele Mandate in diesem Bereich. Darüber hinaus ist eine Erstprüfung der Vertragsunterlagen mit anschließender Beratung kostenlos.

 

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