Widerruf von Darlehen: Zeit für den Darlehenswiderruf wird knapp

Widerruf von Darlehen: Zeit für den Darlehenswiderruf wird knapp
25.01.2016118 Mal gelesen
Das Thema Widerruf von Darlehen ist akuter denn je. Denn in der Bundesregierung gibt es offenbar Pläne, dass das „ewige Widerrufsrecht“ bei Altverträgen im Juni 2016 erlischt.

"Auch wenn noch offen ist, ob die Pläne umgesetzt werden, sollten Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, jetzt handeln", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Der viel zitierte Widerrufsjoker hat auch Verbrauchern, die bereits vor Jahren ein Darlehen zu vergleichsweise ungünstigen Konditionen abgeschlossen haben, die Möglichkeit eröffnet, von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren. Wurden sie von der Bank oder Sparkasse nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt, wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Darlehensvertrag kann nach wie vor widerrufen werden. Für die Geldinstitute ist der Darlehenswiderruf eine kostspielige Angelegenheit. "Offenbar haben sie deshalb ihre Lobby genutzt und wollen die Politik von einer Begrenzung des Widerrufsrechts überzeugen. Gelingt dies, können Altverträge nur noch bis Juni 2016 widerrufen werden", erklärt Cäsar-Preller.

Derzeit können die Darlehen aber noch widerrufen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. Und das ist bei vielen Krediten der Fall. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg wurden bei rund 80 Prozent der zwischen 2002 und 2010 vergebenen Immobiliendarlehen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. In diesen Fällen ist zumeist ein Widerruf möglich. "Vergleicht man die Zinskonditionen von damals mit denen von heute, wird schnell klar, dass sich durch Widerruf und Umschuldung nennenswerte Beträge sparen lassen", so Cäsar-Preller.

Dementsprechend wird ein Widerruf von vielen Banken oder Sparkassen auch nicht so ohne weiteres anerkannt. "Auch wenn die Kreditinstitute wissen, dass sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben, stellen sie sich in der Hoffnung quer, dass der Verbraucher einknickt. Doch dafür gibt es keinen Grund. Die Rechtslage ist in der Regel eindeutig. Das belegen auch die vielen verbraucherfreundlichen Urteile verschiedener Gerichte", sagt Cäsar-Preller.

Voraussetzung für den erfolgreichen Widerruf ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Dies ist meistens schon dann der Fall, wenn die verwendete Belehrung inhaltlich oder formal geringfügig von der jeweils gültigen Musterbelehrung abweicht. Für den Laien ist das nur schwer zu erkennen. Daher bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob ein Widerruf möglich ist. Außerdem lädt die Kanzlei regelmäßig zu Informationsveranstaltungen in Sachen Darlehenswiderruf ein. Die nächste Veranstaltung ist am 3. Februar in den Kanzleiräumen.

Darüber hinaus ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier: http://www.jetzt-widerrufen.de/Veranstaltungen

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

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