Die etwas andere Kredittilgung

Die etwas andere Kredittilgung
04.08.2015162 Mal gelesen
Eine Zusammenarbeit von Banken mit der Lebensversicherungsbranche beschäftigt sich neben dem Verkauf von Darlehen auch gleichzeitig um den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung, deren Ablaufleistung später zur Tilgung des Kredites dienen sollte.

Banken werden nicht müde, immer wieder Wege für zusätzliche Provisionen und Kosten zu finden. So hat sich in den letzten Jahrzehnten eine Zusammenarbeit von Banken mit der Lebensversicherungsbranche entwickelt. Neben dem Verkauf von Darlehen wurden gleichzeitig kapitalbildende Lebensversicherungen abgeschlossen, deren Ablaufleistung später zur Tilgung des Kredites dienen sollte. Ein schöner Nebeneffekt für die Bank: im Falle des Todes des Darlehensnehmers kann der Kredit aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung getilgt werden.


Ist das nicht kriminell? Nach §488 Bürgerliches Gesetzbuch wird ein Darlehen normalerweise durch Zinsen und eine Geldzahlung getilgt.

Nun ist es auch noch so, dass sich durch die schlechten Entwicklungen nur noch geringe Überschussbeteiligungen ergeben und die Ablaufleistung von einer Kapitallebensversicherung oft nicht mehr ausreicht, um die Tilgungsschuld vollständig zu begleichen. Das bedeutet: am Fälligkeitstermin fordert die Bank einen höheren Geldbetrag als die Versicherungsleistung hergibt.

Damit der Darlehensnehmer nicht in die Gefahr einer Abzocke durch die Bank gerät, stellt sich die Frage, wie in einer solchen Situation, die nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, zu verfahren ist.

Die in diesen Fällen von Gerichten entwickelten Leitlinien hat Dr. Schulte im Folgenden herausgearbeitet:

Hat die Bank mit dem Darlehensnehmer vereinbart, dass die Tilgung des Darlehens durch die Leistung der Lebensversicherung erfolgt so trägt die Bank laut dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 04.04.2003 (15 U 8/02) selbst das Risiko einer nicht ausreichenden Deckung. Dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall lag ein Darlehensvertrag zugrunde in dem es hieß: "die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung laut besonderer Anlage". Sämtliche anderen Bestimmungen zur Tilgung des Festdarlehens in den Vertragsbedingungen der dort finanzierenden Bank waren von Hand durchgestrichen worden. In solchen Fällen ist die Lage eindeutig. Im Wege der Vertragsauslegung ließ sich feststellen, dass die Tilgung ausschließlich durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung erfolgen sollte - eine weitere Forderung konnte die Bank dem Darlehensnehmer deshalb nicht mehr stellen. Es handele sich laut OLG Karlsruhe um eine sog. Leistung an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB.


Leider sind solch eindeutige Formulierungen in Verträgen selten. 

Trotzdem muss der Darlehensnehmer auch in Fällen nicht eindeutiger Formulierungen vor betrügerischen Mehrforderungen der Bank geschützt werden. Im amtlichen Leitsatz einer Entscheidung vom 03.04.1990 (XI ZR 261/89) heißt es, dass der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen kann. Nämlich dann, wenn die Bank ihn nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert hat. Bei Verbraucherkrediten ist diese Aufklärung immer vorzunehmen. Eine generelle Risikoaufklärung hingegen ist nur notwendig, wenn die Bank über die Rolle der bloßen Kreditgeberin hinaus einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder Interessenkonflikte oder Informationsvorsprünge bestehen.

Solch ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank kann sich laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2004, NJW 2004, S. 1868, bei der Vermittlung eines Darlehens nur zusätzlich aus einem selbständigen, neben dem Darlehensvertrag stehenden, Beratungsvertrag oder einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben. Ein Beratungsvertrag kommt immer schon dann zustande, wenn eine tatsächliche Beratung seitens des Darlehensgebers im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung stattfindet.


Pressekontakt/ViSdP:

 

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

 

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