Günstigere Zinsen sichern durch Widerruf oder Kündigung von Altdarlehensverträgen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) / Rae Keller & Niemann

Günstigere Zinsen sichern durch Widerruf oder Kündigung von Altdarlehensverträgen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) / Rae Keller & Niemann
19.05.2015168 Mal gelesen
Seit Jahren sinken die Zinsen für Immobiliendarlehen. Vor etwa 15 Jahren konnte man sich glücklich schätzen sofern man für eine Immobilienfinanzierung einen Sollzins von 5 - 6% erhielt. Vor etwa 10 Jahren lagen die Zinsen schon deutlich niedriger bei ca. 4% Sollzinssatz.

Aktuell liegen die Zinssätze bei ca. 2% Sollzinssatz oder sogar noch niedriger.

Ein Unterschied beim Zinssatz von alleine 2 Prozentpunkten macht bei einem Darlehen über 150.000,00 € bereits einen Betrag von rund 3.000,00 € jährlich aus.

Insofern stellt sich für Immobilienbesitzer die berechtigte Frage, ob es eine Möglichkeit gibt sich die günstigeren Zinsen zu sichern.

Das Problem stellt jedoch der bestehende Altdarlehensvertrag mit langer Festzinsbindung dar, welchen Banken und Sparkassen in der Regel nicht auflösen wollen.

Aus Sicht der Banken und Sparkassen ist dies nachvollziehbar, bei Altverträgen verdienen diese deutlich mehr Geld an der Finanzierung als bei Neuverträgen.

Sofern eine Bank den Kunden überhaupt aus dem Darlehensvertrag entlässt, verlangt diese in der Regel immer eine sogenannte "Vorfälligkeitsentschädigung".

Diese Vorfälligkeitsentschädigung soll den erlittenen Zinsschaden der Bank ausgleichen, eben aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens.

Will ein Kunde sich günstigere Zinsen sichern, durch eine Umschuldung auf einen Neuvertrag, lohnt sich dies in der Regel nicht, sofern der Kunde eine Vorfälligkeitsentschädigung an die alte Bank zahlen muss.

Daher stellt sich die Frage, ob man ein Immobiliendarlehen oder andere Kredite auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen kann.

Bei langfristigen Darlehen gibt es diesbezüglich ein Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren.

Gemäß § 489 Abs.1 Ziff. 2 BGB kann der Darlehensnehmer bei langfristigen Darlehen mit Festzinssatz dieses nach Ablauf von 10 Jahren (nach dem vollständigen Empfang) unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist kündigen.

Da Darlehen teilweise auch über 15 Jahre oder länger finanziert werden, besteht somit zumindest nach Ablauf von 10 Jahren eine gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer.

Eine weitere Möglichkeit aus einem Altdarlehen als Bankkunde "auszusteigen" ist der Widerruf des Darlehensvertrages.

Diese Möglichkeit steht jedoch nicht jedem Bankkunden offen, sondern lediglich dem, in dessen Darlehensvertrag die finanzierende Bank bei Abschluss des Darlehens eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

In der Vergangenheit haben viele Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, hierbei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegt und ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung der seinerzeit (zum Abschluss des Darlehensvertrages) gültigen "Musterwiderrufsbelehrung" entsprach.

Es gibt gesetzlich vorgeschriebene "Musterwiderrufsbelehrungen", welche allerdings im Wortlaut in der Vergangenheit häufig geändert wurden.

Gerade dies stellt für Banken ein Fehlerpotenzial da. Entspricht nämlich die von der Bank im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht der zu diesem Zeitpunkt vorgeschriebenen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung, kann der Darlehensvertrag unter Umständen widerrufen werden.

Der Darlehensvertrag und insbesondere die Widerrufsbelehrung sollte jedoch in jedem Fall anwaltlich geprüft werden und unter keinen Umständen sollte der Kunde leichtfertig einen Widerruf gegenüber seiner Bank erklären. Dies würde ohne eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ein erhebliches, insbesondere auch finanzielles Risiko für den Kunden darstellen.

Sollten Sie weitere Informationen zum Thema Widerrufsbelehrung benötigen, so verweisen wir Sie auf folgenden weiteren Artikel:

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/widerruf-von-darlehensvertraegen-1

Gerne können Sie sich auch zwecks Prüfung Ihres Darlehensvertrages mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten zu diesem Thema bundesweit.

 

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 - 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de

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