Kreditkündigung und Vorfälligkeitsentschädigung – Können sich Kreditnehmer wehren?

Kreditkündigung und Vorfälligkeitsentschädigung – Können sich Kreditnehmer wehren?
01.10.2014307 Mal gelesen
Durch eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Kündigung eines Kredits teuer werden. Wenn betroffene Kreditnehmer eine Lösung suchen, dann kann der Widerruf weiterhelfen. Doch wann ist ein Widerruf überhaupt (noch) möglich? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Dass ein Kredit Kosten verursacht, ist für Kreditnehmer kein Geheimnis. Dass es jedoch auch Geld kosten soll, wenn der Kredit gekündigt und vorzeitig zurückgeführt werden soll, ist für nicht wenige Bankkunden nur schwer zu verdauen. Denn für den Fall einer Kündigung sehen zahlreiche Kreditverträge vor, dass eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist. Der Kreditnehmer soll - vereinfacht ausgedrückt - die Bank oder Sparkasse für entgangene, zukünftig fällig werdende Zinsen entschädigen. Da sich Vorfälligkeitsentschädigungen auf erhebliche Summen belaufen können, möchten sich nicht alle Betroffenen damit einfach abfinden. Doch wie können sich Kreditnehmer wehren?

 

Bei dem Thema Vorfälligkeitsentschädigungen wird meist der Widerruf als "Gegenmittel" benannt. Es handelt sich hierbei um ein gesetzlich festgeschriebenes Verbraucherrecht, das u.a. auch Kreditnehmern zusteht. Wenn ein Vertrag wirksam widerrufen wird, dann der Vertrag so behandelt als wäre dieser niemals abgeschlossen worden. Daher entfällt dann auch die vertragliche Grundlage für die Vorfälligkeitsentschädigung. Doch kann ein Widerruf "immer" weiterhelfen?

 

Eine wesentliche "Hürde" auf dem Weg zu einem wirksamen Widerruf ist die Widerrufsfrist, die noch nicht abgelaufen sein darf. Ein Blick in die Widerrufsbelehrung des jeweiligen Kreditvertrags lässt meist eine Frist erkennen, die - auf den ersten Blick - längst verstrichen sind. Doch nicht immer sind die den Vertragswerken entnehmbaren Widerrufsfristen das tatsächliche Ende der Widerrufsfrist. Denn die Frist kann nur dann ablaufen, wenn sie überhaupt begonnen hat. Hierfür muss aber die verwendete Widerrufsbelehrung verschiedenen rechtlichen Anforderungen genügen. Ist dies nicht der Fall, dann kann der Kredit nicht nur innerhalb des in den Belehrungen angegebenen Zeitraums widerrufen werden, sondern auch noch später.

 

Es ist allerdings nicht einfach zu bewerten, ob eine Widerrufsbelehrung den verschiedenen gesetzlichen und auch von Gerichten formulierten Anforderungen genügt. Denn die Kreditinstitute verwendeten Vertragstexte und Widerrufsbelehrungen, die unterschiedliche Formulierungen aufweisen. Zudem haben sich auch Gerichte bereits zu unterschiedlichen Vertragsklauseln geäußert, sodass das Thema "Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung" durchaus komplex ist. Insofern muss im Einzelfall geprüft werden, wie die konkreten Verträge ausgestaltet sind, um herauszufinden, ob welche rechtlichen Möglichkeiten bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigungen offen stehen. Bank- oder Sparkassenkunden, die die sich mit dem Thema Vorfälligkeitsentschädigung auseinandersetzen müssen und wissen möchten, wie es um ihren individuellen Fall bestellt ist, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

 

Weitere Informationen zum Thema Widerruf von Krediten befinden sich auch auf der Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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