Keine Bearbeitungsgebühren für Privatkredite in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Keine Bearbeitungsgebühren für Privatkredite in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
30.09.2014241 Mal gelesen
In zwei viel beachteten Parallelentscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2014 entschieden, dass Kreditinstitute in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Bearbeitungsentgelte für Darlehensverträge mit Verbrauchern vereinbaren dürfen, weil Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt werden.

Die beiden Entscheidungen sind durch Klagen eines Verbraucherschutzvereins bzw. eines Darlehensnehmers ausgelöst worden. In beiden Fällen ging es darum, dass die Kläger die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank verlangt haben, weil sie der Ansicht waren, dass derartige Gebühren gegen die Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen. Der BGH hat den Klägern mit der Begründung Recht gegeben, dass es sich bei den Entgeltklauseln um sog. Preisnebenabreden handelt, die grundsätzlich von den Gerichten auf ihre Angemessenheit überprüft werden dürfen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof sich nicht zu der Frage geäußert, für welche Zeiträume bereits geleistete Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden können. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach dem deutschen Recht 3 Jahre. Es gibt aber auch Stimmen, die annehmen, die Verjährungsfrist könne erst mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Darlehensnehmer Kenntnis von der Rechtslage über die Rückforderungsmöglichkeit erlangt habe und es sei deshalb eine 10-jährige Verjährungsfrist anwendbar. Hier besteht noch weiterer Klärungsbedarf.

 

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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