Vorfälligkeitsentschädigung oftmals überhöht berechnet

Vorfälligkeitsentschädigung oftmals überhöht berechnet
24.05.2013393 Mal gelesen
Bei der vorzeitigen Kündigung oder Ablösung eines Darlehensvertrages kommt es immer wieder zu Streitigkeiten bzgl. der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Bankkunden sollten diese erst nach Überprüfung zahlen, da die Banken oftmals eine überhöhte Rechnung vornehmen.

Zurzeit sind die Darlehenszinsen bekanntermaßen so niedrig, dass es für viele Bauherren sinnvoll ist, alte Darlehen umzufinanzieren und vorzeitig abzulösen. Bei der vorzeitigen Kündigung von Darlehensverträgen, sei es durch den Bankkunden oder durch das Kreditinstitut selbst, hat die Bank dann einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. In vielen Fällen wird diese Fälligkeitsentschädigung überhöht berechnet. Nicht selten wird den Bankkunden keine Berechnungsgrundlage vorgelegt, sondern lediglich die vermeintliche Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt. Dieser Betrag sollte durch die Bankkunden nicht ohne vorhergehende Prüfung akzeptiert werden. Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich klare Grundsätze aufgestellt, anhand derer die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden muss.

 

Die Bank hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nach denen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden kann. Zur Verfügung stehen ein Aktiv/Aktivvergleich sowie ein Aktiv/Passivvergleich. Der Darlehensgeber muss sich hierbei das Hypothekenzinsniveau bzw. das Zinsniveau von Hypothekenpfandbriefen anrechnen lassen. Das Kreditinstitut ist demnach verpflichtet sich die Verzinsung anrechnen zu lassen, die es mit dem vorzeitig zurückgezahlten Kapital bei der Anlage in Hypothekenpfandbriefen erzielen kann. In den meisten Fällen setzen die Kreditinstitute diese Verzinsung zu niedrig an.

 

Bankkunden sollten die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne Prüfung zahlen. Vielmehr sollte die korrekte Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung durch einen im Banken- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüft werden. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass im Regelfall eine Einigung mit der Bank möglich ist, bei der eine deutlich geringere Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart werden kann. Ein aufwendiges Gerichtsverfahren ist nur in den allerseltensten Fällen notwendig, da den Banken die BGH-Rechtsprechung bekannt ist und sie eine Korrektur von sich aus vornehmen, wenn ihnen eine korrekte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgelegt wird.

  

Wir helfen Ihnen bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehens gerne.

 

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