Nach Kündigung von Immobiliendarlehen kann nur 2,5% Verzugszins über dem Basiszinssatz gefordert werden.

Nach Kündigung von Immobiliendarlehen kann nur 2,5% Verzugszins über dem Basiszinssatz gefordert werden.
16.05.20132508 Mal gelesen
Welcher Schadensersatz nach einer Kündigung eines Immobiliendarlehens kann die Bank fordern. Grundsätzlich nur der Verzugszins und keine weitere Forderung in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung etc.

Im Januar 2013 hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahrenam 15.1.13 unter dem Zeichen XI ZR 512/11 zu einer wichtigen FrageStellung nehmen müssen, nämlich zur Frage was eine Bank nach der Kündigung eines Immobilienkredits über den Sollstand hinaus fordern kann.

Die konkrete Bank forderte einerseits Verzugszinsen und weiter einen Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 16.000,-- EUR, da die Bank einen weiteren Zinsschaden hätte. Dies stellt kein Einzelfall dar. Es wird davon ausgegangen, dass bei zahllosen Kunden fehlerhaft und viel zu hoch und rechtswidrig abgerechnet wird.

Der BGH legte dar, dass die Bank nach einer Kündigung nur Verzugszinsen nach § 497 BGB in Höhe von 2,5% über dem Basiszinssatz bei Verbraucherkrediten berechnen darf.

Im Vergleich zum Zinssatz bei Erfüllung des Darlehensvertrages ist dies zwar weniger, das ändert aber nichts an der Auffassung des BGH und der klaren gesetzlichen Vorgabe nach § 497 I BGB.

Die Geltendmachung von Verzugszinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung schließen sich aus.

Die Bank kann grundsätzlich nur den Verzugszins geltend machen. Bei Handelsgeschäften beträgt der Zinssatz 5% p.a. über dem Basiszinssatz und beim Verbraucherdarlehen nur 2,5% p.a. über dem Basiszinssatz.

Gemäß § 497 I BGB und der Rechtsprechung des BGH kann die Bank nur im Einzelfall einen höheren Schaden fordern, insbesondere wenn sie nachweisen kann dass die Refinanzierungskosten höher sind. Dies dürfte aufgrund dem aktuellen Zinsniveau derzeit wohl kaum einer Bank gelingen.

Weiter werden die Verzugszinsen oft auch nicht auf einem separaten Konto, das neu anzulegen ist, verbucht, so dass das Darlehenskonto weiter mit dem Verzugszins belastet wird. Dies hat zur Folge, dass die angefallenen Zinsen quartalsweise auch noch verzinst werden (Zinseszinseffekt). Dies ist gesetzeswidrig und erhöht die Darlehensschuld nach einer Kündigung des Darlehens in gesetzeswidriger Weise zusätzlich.

Die Bank hat im konkreten Fall die Berufung gewonnen und der BGH hätte aller Voraussicht nach das Berufungsurteil aufgehoben. Die Folge der klaren Äußerung des BGH war, dass die Bank die Forderung anerkannt hat.

Ähnlich wie bei den unberechtigten Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe wird vor dem BGH die Forderung anerkannt, so dass der BGH nicht entscheiden kann und die Bank damit eine höchstrichterliche Entscheidung verhindert hat.

In der Folge sieht die Praxis auch hier so aus, dass die Banken auch insoweit sich darauf berufen werden, dass es keine höchstrichterlcihe Rechtsprechung hierzu gibt etc.

Dies ist so falsch und nicht haltbar. Lassen Sie die Berechnungen ihrer Bank anhand der Kontoauszügen etc. von einem versierten Rechtsanwalt nachprüfen. Grundsätzlich kann die Bank nach einer Kündigung eines Immobiliendarlehens nur 2,5% p.a. über dem Basiszinssatz fordern.

Sie sollten wegen der Verjährungsfrage die Sach- und Rechtslage möglichst umgehend von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Verjährung hängt von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Kunden vom Anspruchsgegner (Anspruchsgegner ist die Bank) und dem Anspruchsgrund ab. Der Kunde dürfte spätestens ab dem 15.1.13 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Anspruch haben.