Bankrecht Mainz: Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bei Privatdarlehen unwirksam!!

Bankrecht Mainz: Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren  bei  Privatdarlehen unwirksam!!
25.03.2013373 Mal gelesen
Jetzt Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber Ihrer Bank geltend machen!!! Erfogsquote sehr hoch!!

Eine Reihe von Banken und Sparkassen erheben bei Verbraucherkrediten neben den vertraglichen Zinsen zusätzlich eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. 2-3 %. Die Banken begründen diese zusätzliche Gebühr damit, dass diese die Bonität der Kunden prüfen, die Vertragsunterlagen erstellen, die Beratungsgespräche führen und letztlich das Darlehen auszahlen.

Dieser Argumentation folgt die Rechtsprechung jedoch nicht. Vielmehr gewinnt in der  Rechtsprechung die Tendenz Oberhand,  solche zusätzlichen Gebühren als unzulässig zu verwerfen. So hat das Oberlandesgericht Dresden eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unzulässig erachtet. Diese hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % erhoben. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die gesamte Bearbeitung im eigenen Interesse der Bank liege. Die gesetzlichen Bestimmungen  sehen jedoch vor, dass für solche Tätigkeiten, die allein im Interesse der Bank liegen, keine Gebühren erhoben werden dürfen.

Im vorliegenden Fall hat die Sparkasse das eingereichte Rechtsmittel der Revision beim Bundesgerichtshof zurückgenommen. Hintergrund ist offensichtlich, dass die Bank selbst keine Erfolgsaussichten sieht.

Für betroffene Bankkunden, die zu Unrecht die oben genannten Bearbeitungsgebühren bezahlt haben bedeutet dieses Urteil, dass für sie die Möglichkeit besteht, diese von den Banken zurückzufordern.

Schnelles Handeln ist jetzt jedoch wichtig, da jederzeit Ansprüche verjähren können. Diese Verjährung führt zum Anspruchsverlust. Da die Banken in diesem Rahmen gerichtliche Auseinandersetzungen fürchten, dass dadurch "Präzedenzfälle" geschaffen werden könnten, ist die Vergleichsbereitschaft der Banken sehr groß. So haben wir in einer Reihe von Verfahren die gesamten Gebühren für unsere Mandanten außergerichtlich durchsetzen können.    

Wir beraten Sie gerne über die drohende Verjährung und überprüfen Ihre möglichen Ansprüche. Für den Fall, dass Ansprüche bestehen, wird Herr Rechtsanwalt Wöhrle für Sie verjährungshemmende Schritte einleiten und Ihre Ansprüche weiter durchsetzen.

Wir übernehmen auch gerne für Sie kostenlos die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht. Über unser Kontaktformular auf unserer Homepage können Sie sich schnell und unkompliziert mit uns in Verbindung setzen. Wir antworten Ihnen umgehend.

 

Rechtsanwälte Wöhrle & Schick

Kreuzstraße 31-33

55543 Bad Kreuznach

Fon: 0671/29 83 26 0

Fax: 0671/29 83 26 26

E-Mail: woehrle@ws-anwaelte.de

www.ws-anwaelte.de