Lieber kein Testament als ein schlechtes Testament

Lieber kein Testament als ein schlechtes Testament
15.02.20131473 Mal gelesen
Ein gutes Testament zeichnet sich durch die Verwendung der richtigen Begriffe aus.

Testamente, die ohne rechtliche Beratung aufgesetzt wurden, leiden regelmäßig unter dem selben Mangel: Der Testierende verteilt seine Vermögensgegenstände, ohne zu sagen, wer Erbe sein soll. Er bestimmt z.B. "meiner Ehefrau vermache ich mein Haus, sie bekommt auch mein gesamtes Barvermögen, meine Firma vermache ich meinem Sohn und meine Tochter erbt mein Ferienhaus auf Sylt." Stirbt der Testierende, stellen sich zahlreiche Fragen: 

Wer trägt die Beerdigungskosten? Wer muss die Raten für das Darlehen zahlen? Wer bekommt das Auto, den Hausrat und sämtliche anderen Gegenstände, die in dem Testament nicht ausdrücklich aufgeführt wurden? Was ist mit dem Barvermögen gemeint? Gehören auch Bankkonten dazu? Und wenn ja, gehört dazu auch das Firmenkonto?

Hätte der Verstorbenen kein Testament hinterlassen, könnten sämtliche Fragen durch einen Blick in das Gesetzt beantwortet werden. Mit dem Testament hat der Verstorbene seine Erbfolge jedoch abweichend geregelt. Leider wird nicht deutlich, wie er sie regeln wollte. 

In einem Testament muss zunächst klargestellt werden, wer Erbeist. Der Erbe ist die Person, auf die das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes übergeht. Er wird mit dem Erbfall automatisch Eigentümer des Mobiliar- und Immobiliarvermögens, Inhaber der Forderungen und Schuldner der Verbindlichkeiten. Der Erbe tritt an die Stelle des Verstorbenen und ist damit für sämtliche den Verstorbenen betreffende Belange "zuständig". 

Erst wenn der Erbe benannt wurde, sollten im Testament einzelne Vermögensgegenstände konkreten Personen (Vermächtnisnehmern) zugewiesen werden. Anders als der Erbe wird der Vermächtnisnehmer nicht automatisch mit dem Erbfall Eigentümer des ihm zugewendeten Gegenstandes, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegen den Erben. Der Erbe ist also verpflichtet, dem jeweiligen Vermächtnisnehmer den im Testament bezeichneten Gegenstand herauszugeben und zu übereignen.   

Hätte der Erblasser im obigen Fall seine Ehefrau als Erbin und seine Kinder als Vermächtnisnehmer bezeichnet, hätte die Ehefrau das gesamte Vermögen und die gesamten Schulden geerbt.

Sie hätte dem Sohn die Firma und der Tochter das Ferienhaus übertragen müssen. Die Rechtslage wäre eindeutig gewesen.

Die korrekte Formulierung eines Testaments ist von entscheidender Bedeutung. Legen Sie sie in die  Hände eines Erbrechtsexperten. Ihre Hinterbliebenen werden es Ihnen danken!

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover