Muss die private Krankheitskostenversicherung die Batteriekosten für ein Hörgerät erstatten?

Krankenversicherungsrecht
12.09.20092169 Mal gelesen

Mit Beschluss vom 13.05.2009 (AZ: IV ZR 217/08) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass derartige Kosten nach den üblicherweise vereinbarten Versicherungsbedingungen (hier MB/KK 94 in Verbindung mit ergänzenden Tarifbestimmungen) nicht erstattungsfähig sind. Es handele sich hierbei um Energiekosten für einen Geräteeinsatz, also um reine Betriebskosten, und nicht um Kosten der ärztlichen Behandlung oder Reparaturkosten für Hilfsmittel. Die Teilimplantierung des Hörgerätes (hier: Cochlea-Implantat) ändere hieran ebenso wenig wie die in verschiedenen Versicherungsbedingungen aufgenommene Sonderregelung für Herzschrittmacher. Auch die besondere Funktionsweise des Cochlea-Impantats, nämlich für den krankheitsbedingten Ausfall der Haarzellen durch Umwandlung von Schallwellen in elektrische Impulse und deren Weiterleitung an den Hörnerv, einen gewissen Ausgleich zu schaffen, rechtfertigten keine Übernahme der Batteriekosten durch den privaten Krankenversicherer. Die eigentliche Grunderkrankung, nämlich das fehlende oder geminderte Hörvermögen, werde hierdurch weder behandelt noch therapiert. Nicht zuletzt handele es sich beim Einsatz neuer Batterien auch nicht um den Einbau von Hilfsmitteln, da das Implantat selbst keinen reparaturfähigen Defekt aufweise.

Fazit:
Eine Erstattung der Batteriekosten für ein Hörgerät kommt lediglich dann in Betracht, wenn in den Versicherungsbedingungen oder in einer Zusatzvereinbarung eine entsprechende konkrete Regelung zwischen dem Krankheitskostenversicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbart wird.