Der Mensch ist oft selbst an seinem schlechten Gesundheitszustand schuld. Die Versichertengemeinschaft hilft ihm zwar über Einiges weg. Das Versorgungssystem hat jedoch Grenzen. Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht für alles aufkommen. Wer beispielsweise einen ungesunden Lebensstil pflegt, braucht sich nicht zu wundern, wenn ihm die Versicherung nicht dabei hilft, wieder davon loszukommen.
Der vereinfachte Fall: Versicherte V. war starke Raucherin. Hausarzt H. stellte bei ihr unter anderem eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) fest. Um den Nikotinmissbrauch in den Griff zu bekommen, verordnete H. der V. eine Therapie zur Raucherentwöhnung. Danach verlangte V. von ihrer Krankenkasse, die Kosten der Medikamente für den Nikotinentzug zu übernehmen.
Das Problem: Versicherte haben nach Recht und Gesetz "Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit ... zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern." Zur Krankenbehandlung gehört auch die Versorgung mit Arzneimitteln, wenn sie nicht - wie bei der "Raucherentwöhnung" - von Gesetzes wegen ausgeschossen ist.
Das Urteil: "Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung." "Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen" (BSG, Urteil vom 28. Mai 2019, B 1 KR 25/18 R, Pressemitteilung).
Die Konsequenz: V. muss sich ihre Nikotinbremsen nun auf eigene Kosten beschaffen. Gut, bei den Zigaretten klappt das ja auch. Und abgesehen davon: Mittel zur Raucherentwöhnung sind wohl kaum geeignet, eine COPD zu heilen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Sicher: Es ist nicht leicht, mit dem Rauchen aufzuhören. Aber das ist kein juristisches Problem.