„Gratis Proben“ Jetzt wird´s teuer?

Kauf und Leasing
09.08.20062119 Mal gelesen

Seit einiger Zeit wundern sich viele geprellte Verbraucher, dass Sie für das scheinbar so lukrative Gratis- Proben Angebot diverser Internetanbieter auf einmal im Briefkasten eine Rechnung über mindestens ? 84,- und mehr finden. Bei der Anmeldung wurde nämlich, für den Verbraucher unmerklich, ein Vertrag über ein Jahresabo, zu einem monatlichen Fixpreis, abgeschlossen.Muss der Kunde nun zahlen?In den allermeisten Fällen ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufbar.In der Regel fehlt jegliche Belehrung über das Widerrufsrecht oder den Vertragsabschluss als solchen.Ist dies der Fall und haben Sie bislang auch keine Proben erhalten, dann verfahren Sie wie folgt:Gegenüber der Gebühren geltend machenden Firma ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Der Widerruf ist idealerweise per Einschreiben, in jedem Fall schriftlich an den Anbieter zu senden.In den Text sollte rein:VertragsdatenVertragsabschlussdatum und die folgende Erklärung:Hiermit widerrufe ich die auf den Abschluss des obenbezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung nach den Bestimmungen desdeutschen Verbraucherschutzrechtes.Einer Begründung bedarf es nicht.Es sollte noch klarstellt werden, dass keine Zahlungen erfolgen.Sollten der Anbieter dennoch hartnäckig bleiben, dann bitte gleich zum Anwalt.Insbesondere dann, wenn über die vermeintlich geschuldete Summe ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte.Haben Sie Ware zur Probe erhalten, ist es im Zweifel für das Absetzen eines Widerrufes zu spät (Nicht jedoch, wenn der Empfang der Ware nicht länger als 14 Tage zurückliegt!).In diesem Fall können Sie dennoch die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und die Bezahlung verweigern.In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter findet sich in den allermeisten Fällen der Passus, dass der Anbieter keinen Nachweis zu erbringen hat, dass er den Kunden tatsächlich auch bei Firmen als Tester angemeldet hat.Sie können sich also gegenüber dem Anbieter darauf berufen, dass er noch immer nicht oder nicht vollständig geleistet hat und Sie deshalb die Gegenleistung (Bezahlung) zurückhalten.Bislang ist noch kein Anbieter bekannt, der sich tatsächlich erdreistet hat, seinen vermeintlichen Anspruch einzuklagen.Aber auch hier gilt Vorsicht:  Sollten der Anbieter dennoch hartnäckig bleiben, dann bitte gleich zum Anwalt.Insbesondere dann, wenn über die vermeintlich geschuldete Summe ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte.Bei Fragen, sprechen sie uns an!Rechtsanwalt Jörg Reich  

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