Unwirksamkeit von Bindungsklauseln in Gebrauchtwagenbestellungen - Eile ist geboten!

Kauf und Leasing
29.01.20101962 Mal gelesen
Im digitale Zeitalter sind Klauseln, die den Besteller eines Gebrauchtwagens 10 oder mehr Tage einseitig binden, unter Umständen unwirksam. Der Besteller kann sich also ggf. noch von der Bestellung lösen.

Unter anderem verschiedene Autohäuser einer weiß-blauen Edelmarke, aber auch viele kleinere Fahrzeughändler verwenden in ihren Gebrauchwagen-Bestellformularen Klauseln, die eine einseitige Bindungswirkung des Bestellers (sprich des potentiellen Autokäufers) für 10 Tage bzw. bis zu vier Wochen vorsehen. In analogen Zeiten nahm die Rechtsprechung überwiegend die Wirksamkeit solcher Klauseln an. Gerade aber, wenn der Gebrauchtwagen beim Händler auf dem Hof steht, besteht kein schutzwürdiges Interesse des Händlers an der langen einseitigen Bindung seines potentiellen Kunden. Daher ist eine entsprechende Klausel nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

Wollen Sie sich als Besteller deshalb von der beim Händler persönlich unterzeichneten Bestellung lösen, gilt es umgehend gegenüber dem Händler schriftlich unter Zugangsnachweis (per Fax oder Einschreiben mit Rückschein) den Rücktritt von der Bestellung zu erklären bzw. diese anzufechten.

Sendet Ihnen der Händler daraufhin eine Bestellbestätigung zu und/oder beruft sich auf einen angeblich geschlossenen Kaufvertrag, gilt es anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Problemen rund um den Autokauf.

Ihr Ansprechpartner bei MESCHKAT & NAUERT:

Rechtsanwalt Roman Dickmann, Europajurist (Univ. Würzburg)

weitere Informationen unter www.kanzlei-mn.de