Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind (Urteil BGH Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09)

Kauf und Leasing
13.12.20091075 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage geäußert, wann  eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus (Zitat aus der Pressemitteilung): " . dass eine natürliche Person, die - wie die Klägerin - sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. .."
Im Konkreten Fall - es wurden Lampen mit der Liefer- und Rechnungsadresse des Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr.". gekauft - ist die Käuferin als Verbraucherin tätig geworden.  Dazu führt der BGH aus (Zitat aus der Pressemitteilung): "Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin - und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig war."
 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht,  http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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