Zur Auslegung einer Preisangabe auf ebay bei Abweichung von den ebay-AGB

13.03.2017 150 Mal gelesen
BGH: Käufer darf sich bei Auslegung von Kaufangebot nicht nur auf die für ihn günstige Angabe beschränken, sondern muss alle Angaben in ihrer Gesamtheit berücksichtigen

Bei Auslegung eines Sofortkauf-Angebotes auf ebay darf sich der Käufer nicht nur auf die für ihn günstige Angabe beschränken, sondern muss alle Angaben berücksichtigen 

Dies hat der BGH durch Urteil vom 15.02.2017 (VIII ZR 59/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Der Beklagte bot im Oktober 2014 ein Pedelec auf ebay zum Kauf. In die die Festpreis-Funktion "Sofort-Kaufen" hatte er einen Betrag von 100 EUR eingetragen.

In der Artikelzeichnung hieß es hingegen in Großbuchstaben und Fettdruck ""Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!!"

Am Ende der Artikelbeschreibung wies der Beklagte wieder in Großbuchstaben darauf hin, dass sich der Käufer bei einem Gebot von 100 EUR mit einem Verkaufspreis von 2.600 EUR einverstanden erkläre und bat alternativ um ein Angebot.

Der Kläger betätigte den Sofort-Kaufen-Button, um das E-Bike zu erwerben.

Der Kläger war der Auffassung, das E-Bike zu einem Kaufpreis von 100 EUR erworben zu haben. Der Beklagte hielt hingegen den in der Artikelbeschreibung angegebenen Kaufpreis von 2.600 EUR für maßgeblich.

Nachdem der Kläger den Kaufpreis zzgl. Versandkosten bezahlt hatte und der Beklagte trotz Aufforderung das E-Bike nicht lieferte, erhob der Kläger Klage auf Übereignung des E-Bikes.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auch die Revision war erfolglos.

Dem Ergebnis des Berufungsgerichts sei nur im Ergebnis zuzustimmen, so der BGH.

Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustandegekommen. Allerdings hätte der Kläger die Übereignung des E-Bikes nur Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises von 2.500 EUR verlangen können. Aus dem Sachverhalt ergebe sich jedoch zudem, dass der Kläger seine Annahmeerklärung wirksam wegen Inhaltsirrtum angefochten habe, so dass es letztlich an einem die Klagforderung tragenden Vertragsschluss der Parteien fehle.

Der Beklagte habe das E-Bike nicht für 100 EUR, sondern für 2.600 EUR an den Kläger verkauft.

Der Beklagte sei erkennbar von den ebay-AGB abgewichen, so dass deren Heranziehung zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht gekommen sei.

Der Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufpreis nicht nur 100 EUR, sondern 2.600 EUR betrage. Für die Auffassung des Klägers, es widerspreche dem Sinn des Sofortkaufs, wenn vom Käufer verlangt werde, vor Annahme das gesamte Angebot einschließlich der Artikelbeschreibung zu lesen, gebe es keine Anhaltspunkte.

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