VW Abgasskandal: Nachbesserung vs. sofortiger Rücktritt

VW Abgasskandal: Nachbesserung vs. sofortiger Rücktritt
15.01.2016297 Mal gelesen
Im VW Abgasskandal steht der Beginn der Nachbesserung in den Werkstätten vor der Türe. Doch vielen Dieselkäufer wollen sich wegen des Abgasskandals am liebsten sofort von ihrem Fahrzeug trennen. Ist dies möglich oder muss auf jeden Fall die Nachbesserung zuerst abgewartet werden?

Der Abgasskandal wird VW-, Skoda-, Seat- und Audikunden auch 2016 noch beschäftigen. Die rechtliche Aufarbeitung hat längst begonnen - besonders teuer könnte eine US-Klage für den Wolfsburger Autobauer werden. Doch auch die deutschen Kunden kämpfen mit verschiedenen Rechtsproblemen. Derzeit steht vor allem die Frage, ob die- umstrittene und von vielen Dieselbesitzern skeptisch bewertete - Rückrufaktion in die Werkstätten abgewartet werden muss, im Fokus der betroffenen Autobesitzer.

 

Für einen von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertretenen Autokäufer ist diese Fragestellung nicht mehr aktuell: Bei einem erst 2014 gekaufte Fahrzeug wurden die Rückabwicklungsansprüche des Autokäufers gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht. Dieser nahm daraufhin das Auto zurück und der Kunde erhielt fast den gesamten Kaufpreis zurück.

 

Dieses Ziel wollen auch viele weitere Mandanten der Kanzlei erreichen. Sie wollen sich nicht auf eine Nachbesserung ihres Diesels einlassen, weil sie befürchten, dass dies mit Nachteilen verbunden sein könnte. Daher wollen viele Fahrzeugbesitzer lieber heute als morgen von ihren Kaufverträgen zurücktreten. Darf ein Käufer vom Autokauf zurücktreten ohne vorher die Nachbesserung durch den Verkäufer abwarten zu müssen?

 

Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2010 mit dieser Streitfrage befasst. Das Gericht entschied damals, dass der Käufer in bestimmten Fällen sorft vom Vertrag zurücktreten darf und sich nicht auf eine Nachbesserung einlassen muss. Bei einem schuldhaften Verhalten des Verkäufers - wie z. B. einer Täuschung - komme dies in Betracht. In diesen Fällen habe der Käufer ein berechtigtes Interesse, nicht weiter mit dem Verkäufer zusammenarbeiten zu müssen. Stattdessen könne der Käufer sofort von dem Schadensersatz- oder Rücktrittsrecht Gebrauch machen (Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 182/08).

 

Nach Einschätzung der Anwälte der Kanzlei lässt sich diese Rechtsprechung durchaus auch auf den Fall VW übertragen. Zwar wurden nur sehr wenige Autos von VW selbst verkauft, allerdings führt VW die Nachbesserung durch und nicht die Autohändler. Außerdem sind die Vertragshändler sehr eng mit VW verbunden. Hinzu kommt, dass die Manipulationen von VW vorgenommen wurden und Experten vermuten, dass bei einer Nachbesserung Nachteile wie z.B. einen höheren Verbrauch, eine geringere Leistung oder eine schnellere Verschmutzung des Rußpartikelfilters im Raum stehen. Eine Erklärung von VW, ob diese Nachteile eintreten werden, gibt es bis heute nicht. Unter diesen Voraussetzungen sollten die betroffenen Autokäufer die Nachbesserung nicht hinnehmen müssen, sondern sofort zurücktreten können. Niemand kann verlangen, dass die Geschädigten weiter dem Autobauer vertrauen müssen, der jahrelang eine Software verwendte, die bei Abgastests über die Abgase Normalbetriebs hinwegtäuschen sollte. Auch von VW selbst können die VW Geschädigten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Rücknahme des PKW verlangen. Verschiedene Oberlandesgerichte haben über derartige Rücknahmen bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bereits entschieden.

 

Weitere Informationen rund um die Rechte von direkt vom Abgasskandal betroffenen Auto-Käufern befinden sich auf der Internetseite www.vw-schaden.de

 

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