Motorschaden nach Einbau eines mangelhaften Originalteils: Keine Haftung der Werkstatt

Kauf und Leasing
04.06.2008 1767 Mal gelesen

Vorliegend hatte der Kläger bei der Generalüberholung seines Motors (Laufleistung ca. 200.000 km) von einer Autowerkstatt einen neue und originale Zahnriemen-Spannrolle einbauen lassen.

Nach einer Laufleistung von rund 29.000 km versagte der Motor, weil die Feder der Spannrolle brach. Daraufhin begehrte der Kläger von der beklagten Autowerkstatt Schadensersatz für den Austauschmotor, den Nutzungsausfall und die Gutachterkosten in Höhe von 5.500,- Euro.

Das LG Coburg und das OLG Bamberg wiesen die Klage ab, da sich der Kläger an den falschen Beklagten gewendet habe. Die Beklagte schulde die Instandsetzungsarbeiten durch den Wechsel der Verschleißteile, dessen sie auch nachgekommen sei und nicht einen kompletten Motor. Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt können nur geltend gemacht werden, wenn der Beklagten zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Da aber rein äußerlich kein Defekt der Spannrolle erkennbar gewesen sei und die Beklagte auch ein Originalteil eingebaut habe, ist ihr dies nicht vorzuwerfen. Weiterhin sei auch nicht erkennbar gewesen, dass das entsprechende Teil fehlerhaft eingebaut wurde. Da hier ein fahrlässiges Verhalten der Werkstatt nicht vorliegt, handelte es sich vorliegend um einen typischen Fall der Produkthaftung, da der Schaden infolge des Defekts des Ersatzteils auftrat. Daher ist der richtige Anspruchsgegner der Hersteller und nicht die Werkstatt (OLG Bamberg, 5 U 183/07).

Hinweis:
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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.