Kostenloser Umtausch defekter Geräte auch nach längerer Nutzungsdauer - EuGH stärkt Verbraucherschutz

Kauf und Leasing
21.04.20081360 Mal gelesen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte des Verbrauchers beim Umtausch deutlich gestärkt.

Der Käufer einer neuen Sache hat mehrere Rechte, wenn ein Defekt ("Mangel") auftritt. Dies gilt für alle neu gekauften Sachen, die in einem Fachgeschäft verkauft worden sind, egal ob es sich z.B. um einen Espressoautomaten, einen LCD  - Fernseher, einen Laptop oder um einen Kühlschrank handelt. Der Käufer hat in jedem Fall das Recht, von dem Verkäufer "Nacherfüllung" zu verlangen (§ 439 BGB), also entweder ein neues Gerät zu erhalten (Umtausch) oder den Defekt auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen. Handelt es sich um einen erheblichen Defekt, besteht ein Rücktrittsrecht, handelt es sich um einen kleineren Mangel, kann der Käufer Minderung oder Schadensersatz verlangen (§ 437  BGB).
 
In den meisten Fällen tauscht der Händler das Gerät anstandslos um. Probleme ergeben sich aber, wenn schon ein längerer Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Auftreten des Defekts vergangen ist. Dabei besteht ein weit verbreitetes Missverständnis: Nicht immer hat der Käufer eine "Garantie" von einem halben Jahr. Ganz unabhängig davon, ob wirklich eine Garantie vorliegt, hat der Käufer stets die oben genannten Mängelrechte, wenn zwischen Kaufvertragsschluss und Auftreten des Mangels nicht mehr als zwei Jahre (Verjährungsfrist) liegen. Das Problem hierbei: Der Käufer muss das Vorliegen des Defekts nach Ablauf eines halben Jahres beweisen. Lediglich in den ersten sechs Monaten gilt etwas anderes, nämlich eine sogenannte "Beweislastumkehr" (§ 476 BGB). Das heißt: Innerhalb dieser Zeit muss der Käufer lediglich den Mangel behaupten, der Verkäufer muss beweisen, dass der Kaufgegenstand mangelfrei war.
 
Anders ist dies bei einer echten Garantie: Hier verspricht der Hersteller (und nicht der Händler, bei dem das Gerät gekauft wurde), dass für einen bestimmten Zeitraum (oft zwei Jahre) unabhängig von der Beweislast ein Umtausch erfolgt. Die genaue Ausgestaltung der Garantie ergibt sich dann aus einer Garantieerklärung, die der gekauften Sache beigefügt ist.
 
Unabhängig von den genannten Beweisschwierigkeiten musste der Käufer jedoch bei Umtausch eine Entschädigung für die bisherige Nutzung bezahlen (§§ 439 Abs. 3, 346 ff. BGB). Diese Regelung hatte der Gesetzgeber deshalb eingeführt, weil der Verbraucher die Sache bis zum Umtausch ja genutzt und damit auch abgenutzt hat - dementsprechend war nach dem Umtausch eine "Nutzungsentschädigung" zu bezahlen.
Diese Regelung des deutschen Vertragsrecht hat der EuGH jetzt für "europarechtswidrig" erklärt, da sie nicht mit der "Verbraucherschutzrichtlinie" vereinbar ist.
 
Folge: Deutsche Gerichte müssen sich hieran halten. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass auch dann keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen ist, wenn der Umtausch wegen eines Defekt nach längerer Zeit, etwa nach über einem Jahr, erfolgt.
 
 
RA MAXIMILIAN KOCH
LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte