Urteil des Amtsgerichts München vom 23.04.2013 (Az.: 262 C 22888/12) zur Haftung der Deutschen Post aufgrund von Klauseln für verlorene Päckchen Das

Urteil des Amtsgerichts München vom 23.04.2013 (Az.: 262 C 22888/12) zur Haftung der Deutschen Post aufgrund von Klauseln für verlorene Päckchen  Das
25.11.2013899 Mal gelesen
Das Amtsgericht München befasste sich jüngst mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post bzw. einen Bezug darauf in einem klein gedruckten Aushang über Produkte und Preise versteckt.Erfahren Sie hier mehr..

Das Amtsgericht München befasste sich jüngst mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post bzw. einen Bezug darauf in einem klein gedruckten Aushang über Produkte und Preise versteckt.

 

Zum Aufhänger des Rechtsstreits wurden ein Paar Golfschuhe einer Münchnerin, die diese bei eBay versteigert hatte und nach Kaufpreiszahlung an den Kunden über die Deutsche Post verschickte. Das Päckchen kam doch nie an. Die Verkäuferin erstatte dem Käufer den Kaufpreis und wandte sich nunmehr an die Deutsche Post und machte Schadensersatz geltend. Die Deutsche Post verweigerte jedwede Zahlung mit dem Hinweis auf ihre AGBs. Danach würde eine Haftung nur dann in Betracht kommen, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einwurfeinschreiben, Eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme gesandt worden wäre, was hier nicht zutreffend gewesen sei. Durch den Aushang der AGB in der Filiale sei auf die Regelungen deutlich Bezug genommen worden, ferner seien sie frei einsehbar gewesen.

 

Die Verkäuferin hielt dem entgegen, dass sie auf die AGB nicht hingewiesen worden sei. Dem stimmte das Amtsgericht zu und ergänzte, dass auch sonst keine ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschaffen wurde. Somit wären die Regelungen nicht Vertragsbestandteil geworden. Zudem sei die Klausel auch so versteckt auf dem Aushang unter "Produkte und Preise auf einen Blick" vermerkt gewesen. Hier hätte im Kleingedruckten unter anderem der Hinweis gestanden: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". Dies wertet das Gericht als überraschend für den Kunden, so dass auch dies die Unwirksamkeit nicht entfallen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Geschäftsbedingungen wirklich hätten eingesehen werden können.

 

Für die Versandunternehmen bedeutet dies, der Kunde sollte möglich umfassend aufgeklärt werden über die Konditionen des Versands. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, kann es sich im Zweifel nicht von der Haftung freisprechen. Spannend ist die Frage, wie es sich verhält, wenn in diesem Fall die Verkäuferin das Versandetikett online ausgedruckt hätte und selbst in eine Packstation oder Paketbox eingelagert hätte. Zu dieser Konstellation sagt das Urteil nichts, doch sind eine Reihe derartiger Fallgestaltungen denkbar. Nach hiesiger Auffassung ist davon auszugehen, dass eine Einsicht in die AGBs hier naturgemäß noch schwerer erfolgen kann.

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Rechtsanwältin Scharfenberg

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