Verjährungsfristen im Gebrauchtwagenhandel

Kauf und Leasing
11.07.2013305 Mal gelesen
Bestätigung durch BGH-Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat sich am 29.5.2013 mit der Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kfz und Anhänger befasst, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah.

In dem entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar von einem Autohaus am 14.8.2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch den Verkäufer vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses war für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger folgendes vorgesehen: "VI. Sachmangel: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden".

Das Fahrzeug wurde den Käufern am 12.10.2006 übergeben. In der Folgezeit traten an der Flüssiggasanlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten sie das Fahrzeug mehrfach zum Autohaus, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16.10.2008 setzten sie dem Autohaus erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an. Das Ehepaar begehrte Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von ca. 1.300 €, Schadensersatz in Höhe von 800 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Autohaus hat sich unter anderem auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, insgesamt unwirksam ist. Daher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften beträgt diese für die geltend gemachten Ansprüche 2 Jahre.

Björn Blume, Rechtsanwalt