Haftung, Garantie und Kulanz: Drei Wege, als Kunde wieder glücklich zu werden

Kauf und Leasing
03.08.20073983 Mal gelesen

In der aktuellen Ausgabe von ADAC motorwelt (8/2007, S.34ff) titelt der ADAC: "Garantien kommen wieder in Mode" und fasst in einer Tabelle die gegenwärtig bei verschiedenen Marken üblichen Leistungen zusammen.

Für den künftigen Käufer, aber auch den Besitzer eines leider nicht einwandfrei funktionierenden Fahrzeuges kommt es hier bereits in der Begrifflichkeit auf Details an:


Sachmängelhaftung

Grundsätzlich haftet der Händler bei Neuwagen in den ersten zwei Jahren für alle Mängel, die bereits beim Kauf vorlagen. Liegen solche Mängel vor, sind sie dem Händler aufzuzeigen und ihm die die Möglichkeit zur (mehrfachen) Nachbesserung einzuräumen. Ansprüche richten sich also gegen den Händler, nicht etwa gegen den Hersteller.

a. Ist der Kunde "Privatmann" müsste in den ersten sechs Monaten der Händler beweisen, dass die Mängeln nicht schon zum Zeitpunkt des Verkaufes vorgelegen haben, danach kehr sich die Beweislast um.

b. Ist der Kunde Unternehmer, muss er von Anbeginn her den Nachweis führen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlegen hatte.

Aber: Einige Hersteller haben ihre Händler zu einer "verbesserten Sachmängelhaftung" verpflichtet: Privatkunden müssen über die gesamten ersten zwei Jahre nicht nachweisen, dass der Sachmangel bereits beim Kauf vorlag. Dies stellt juristisch eine große Entlastung der Käufer dar.

Garantie

Sie stellt eine freiwillige Leistung des Herstellers dar. Bei der Garantie muss der Mangel nicht schon beim Kauf vorgelegen haben. Den Umfang der Garantie bestimmt der Hersteller, sie kann einzelne Aspekte (Lack, Reifen, Motor.) betreffen oder ausschließen, sie kann aber auch das gesamte Fahrzeug betreffen (Neuwagengarantie). Üblicherweise schließt sie Verschleißschäden aus.
Während der regelmäßige Gang in eine Vertragswerkstatt nicht verlangt werden soll, ist der Garantieanspruch an eine fachgerechte Wartung und ähnliche Bedingungen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, kann der Garantieschutz entfallen.

Kulanz

Greifen Sachmängelhaftung und Garantie nicht (mehr), ist der Kunde auf das Entgegenkommen des Autoherstellers angewiesen, wenn er die Kostenerstattung bei Mängeln begehrt. In der Regel kann auf diese nur hoffen, wenn ein gut geführtes Serviceheft mit Einträgen von Vertragswerkstätten vorweisen kann. Einen gesetzlichen Anspruch auf Kulanz gibt s nicht.

Was ist zu beachten:
1. Da gerade bei Neuwagen Reparaturen sehr kostspielig sein können, stellt eine umfassende Garantie einen realen Vorteil, ebenso wie die "verbesserte         Sachmägelhaftung".

2. Wenden Sie sich mit Ansprüchen an den richtigen Ansprechpartner (z.B.: Sachmängelhaftung -> Händler).

3. Zeigen Sie zeitnah den Mangel auf - um den Ablauf der 6 Monate, bzw. 2 Jahre nicht zu versäumen - und stellen Sie angemessene Fristen für die          Nachbesserung.

4. Wenden Sie spätestens bei Schwierigkeiten für ein Beratungsgespräch an den Fachanwalt für Verkehrsrecht.

5. Vermeiden Sie es, "ins Blaue hinein" einen Rechtsstreit ohne anwaltliche Beratung anzustoßen. Sollten Sie Ihre Ansprüche nicht durchsetzen können, bleiben Sie auf den ggf. erheblichen Kosten zusätzlich sitzen.