Auch entgangener Gewinn ist regelmäßig Teil der Forderung aus unerlaubter Handlung beim Eingehungsbetrug

Kauf und Leasing
17.04.2012868 Mal gelesen
Beim Eingehungsbetrug hat der Verkäufer ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihm eine Forderung aus unerlaubter Handlung zusteht, um so die Pfändungsfreigrenzen des Schuldners zu senken, § 850 f ZPO. Der BGH hat nun zum Umfang dieser Forderung Stellung bezogen, VI ZR 4/11

Erschleichen sich Käufer unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit die Lieferung von Waren, so liegt der Tatbestand eines Eingehungsbetrugs vor. Der Verkäufer hat dann ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihm eine Forderung aus unerlaubter Handlung zusteht, § 850 f ZPO. Der Schuldner hat in diesem Fall nur geringere Pfändungsfreigrenzen im Rahmen der Vollstreckung und eine solche Forderung fällt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auch nicht unter die Restschuldbefreiung.

Der BGH hat nun mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. VI ZR 4/11) zum Umfang dieser Forderung Stellung genommen.

In der Instanzrechtsprechung wurde in diesen Fällen nur der eigene Einkaufspreis als Forderung aus unerlaubter Handlung angesehen  und damit hinsichtlich weiterer Forderungsteile (allgemeine Kosten, entgangener Gewinn) die verbesserte Vollstreckungsmöglichkeit vereitelt, wenn der Gläubiger nicht konkret vortragen konnte, diese Ware an einen anderen Käufer verkaufen zu können.

Der BGH hat in vorgenanntem Urteil nun entschieden, dass - jedenfalls bei marktgängiger Ware - eine Beweiserleichterung für den Gläubiger eingreift. Danach besteht die Vermutung, dass bei marktgängiger Ware ein Verkauf zum Marktpreis jederzeit erfolgen kann.

Der BGH insoweit:

"Anders als das Berufungsgericht meint, gelten für den deliktischen Anspruch die allgemeinen Regeln des Schadensrechts in den §§ 249 ff. BGB und mithin auch die Beweiserleichterung in § 252 Satz 2 BGB. Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis abgesetzt werden können [...]. Diese Vermutung kann der Schädiger durch den Beweis entkräften, dass der Gewinn im tatsächlichen Verlauf doch nicht gemacht worden wäre [...], im Streitfall die Klägerin also das Heizöl nicht oder nicht zu dem mit den Beklagten vereinbarten Preis hätte verkaufen können."

Der Gläubiger kann daher seinen gesamten Kaufpreis einschließlich entstandener Rechtsverfolgungskosten unter den günstigeren Voraussetzungen vollstrecken.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, dass Inkasso weit mehr sein kann, als schlichter Forderungseinzug, wenn er mit rechtlichem Know-how erfolgt.

Wir beraten Sie insoweit!

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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