BMW-Händler verlieren gegen Dekra vor Gericht

Kauf und Leasing
24.01.2012682 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob die Prüforganisation Dekra wegen der Erstellung fehlerhafter Bewertungsgutachten gegenüber BMW-Vertragshändlern zu Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 20.12.2011 (Az.: 6 U 108/11) zwei Klagen von BMW-Händlern auf Schadensersatzansprüche gegen die Dekra wegen angeblicher fehlerhafter Gutachten  abgewiesen.

Geklagt hatten die BMW-Händlern gegen den Prüfkonzern und seinem Tochterunternehmen, die Dekra Automobil GmbH. Diese sollen ihre  Gutachterpflichten bei der Wertermittlung von Leasingrückläufern verletzt haben.

Schäden von meheren hundertausend Euro

In der BMW-Vertriebsorganisation ist die Dekra damit beauftragt, den von der herstellereigenen Leasinggesellschaft (BMW Leasing) gemeldeten Fahrzeugdaten Marktpreise gegenüberzustellen. Diese sind Basis für die von den Händlern zu zahlenden Ankaufspreisen. Sie hätten dadurch überhöhte Kaufpreise an die BMW Leasing GmbH geleistet und so Schäden von mehreren hunderttausend Euro erlitten. Das Landgericht Stuttgart ( Az.: 6 U 107/11) hatte den klagenden BMW-Händlern Schadenersatz wegen Falschbegutachtung von Leasingrückläufern durch die Gutachterorganisation zugesprochen. Dagegen hatte die Dekra Berufung eingelegt.

Keine vorsätzliche Schädigung

Der 6. Zivilsenat entschied, eine Haftung der Dekra wegen der Erstellung vermeintlich falscher Gutachten sei weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus einer Haftung nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet. Ein Sachverständiger, der ein fehlerhaftes Gutachten erstellt hat, muss  gegenüber dem Auftraggeber nach § 826 BGB haften, wenn er leichtfertig und gewissenlos sowie  mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, urteilte die Kammer. Den Beklagten legte der Senat  jedoch keine vorsätzliche sittenwidrige  Schädigung der Kläger zur Last. Die Revisionen beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.