LG Berlin: Bei Widerruf des Vertrages trägt der Verkäufer die Kosten für Verpackung bei Rücksendung

Kauf und Leasing
24.02.2011928 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat entgegen der Vorinstanz entschieden, dass im Fall eines Vertragswiderrufs die Verpackungskosten für die Rücksendung eines Kaufgegenstandes nicht vom Käufer zu tragen sind.

Im vorliegenden Fall widerrief der Käufer einen Kaufvertrag über einen Wäschetrockner. Die ursprüngliche Verpackung des Wäschetrockners war nicht mehr vorhanden. Nach Rücksprache mit dem Verkäufer, wie die Rücksendung erfolgen solle, bat der Verkäufer den Käufer, den Wäschetrockner vor Abholung zu verpacken. Der Käufer besorgte daraufhin eine Luftpolsterfolie im Wert von ca. 8,95 EUR und verpackte gemäß der Bitte des Verkäufers den Wäschetrockner. Den Betrag in Höhe von 8,95 EUR verlangte der Käufer vom Verkäufer zurück.

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass diese Kosten nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer zu tragen seien. Die Verpackungskosten würden keine Rücksendekosten darstellen und müssten somit nicht vom Verkäufer übernommen werden. Eine Erstattung der 8,95 EUR an den Käufer müsse mithin nicht erfolgen.

Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz gab indes mit Urteil vom 18.03.2010 dem Käufer Recht (Az. 57 S 111/09). Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Käufer die Bitte des Verkäufers an den Käufer, den Wäschetrockner vor Abholung zu verpacken, als Auftrag ansehen durfte. Dies hat zur Folge, dass ihm der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hierfür zusteht.

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