Kartellrecht: BGH bestätigt Untersagung des Zusammenschlussvorhabens E.ON - Stadtwerke Eschwege

Kartellrecht
11.11.20081702 Mal gelesen
Der Kartellsenat des BGH hat durch Beschluss vom 11.11.2008 (Az: KVR 60/07) die Beschwerde gegen die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens E.ON – Stadtwerke Eschwege durch das Bundeskartellamt zurückgewiesen.

Dabei hat sich der BGH erstmals seit der Liberalisierung des Stromhandels im Jahr 1998 mit einem Zusammenschlussvorhaben auf dem Strommarkt befasst. Durch das am 29.04.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wollte der Gesetzgeber die gegeneinander abgeschotteten Versorgungsgebiete der großen Stromkonzerne aufbrechen und einem freien Wettbewerb zugänglich machen. Wie der BGH nunmehr feststellt, herrscht für den Erstabsatz von in Deutschland erzeugtem oder nach Deutschland importiertem Strom noch kein freier Wettbewerb, da zumindest zwischen den beiden Marktführern E.ON und RWE ein marktbeherrschendes Oligopol besteht. Der BGH begründet diese Annahme mit der lediglich geringen Durchleitungskapazität der Kuppelstellen an den deutschen Grenzen. Aus diesem Grund können ausländische Stromanbieter auf dem inländischen Markt nur einen geringen Wettbewerbsdruck entfalten. Das verschafft den großen deutschen Stromerzeugern eine starke Marktstellung. Zwischen den beiden Marktführern E.ON und RWE besteht kein nennenswerter Wettbewerb. Auch die übrigen stromerzeugenden Wettbewerber (z.B. Vattenfall und EnBW) sind nicht in der Lage, einen hinreichenden Wettbewerbsdruck gegen die Marktführer aufzubauen. Deshalb hat der BGH E.ON und RWE als gemeinsam marktbeherrschend angesehen.

 Diese marktbeherrschende Stellung von E.ON und RWE würde verstärkt, wenn sich E.ON wie beabsichtigt an den Stadtwerken Eschwege beteiligte. Insofern fügt der BGH an, dass es der Geschäftsstrategie der Marktführer entspricht, an zahlreichen Stadtwerken zu beteiligen oder sonstige Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weise ihre Absatzgebiete zu sichern. Bereits jetzt haben E.ON und RWE Anteile an insgesamt 204 stromverteilenden Unternehmen. Weitere Beteiligungen würden daher den Wettbewerb zusätzlich einschränken. Aus diesem Grund bestätigte der BGH die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts in letzter Instanz. 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.11.2008 (Nr. 206/08)

 

Weitere Informationen zum Thema Kartellrecht und Zusammenschlussvorhaben  

 www.rosepartner.de  

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater

Beratung für den Mittelstand

Hamburg - Berlin - Mailand