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Oligopol

Normen

§ 18 Abs. 5 GWB

BT-Drs. 19/23492 (zu den im Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des GWB)

Information

Als Oligopol wird die Marktbeherrschung (siehe den Beitrag "Kartellrecht") durch nur wenige Anbieter bezeichnet (bei nur zwei Anbietern: Duopol).

Gemäß § 19 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten.

Eine der Gefahren eines Oligopols ist eine direkte Preisabsprache der Anbieter zum Nachteil des Kunden.

metis