Rechtswörterbuch

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Oligopol

 Normen 

§ 18 Abs. 5 GWB

BT-Drs. 19/23492 (zu den im Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des GWB)

 Information 

Als Oligopol wird die Marktbeherrschung (siehe den Beitrag "Kartellrecht") durch nur wenige Anbieter bezeichnet (bei nur zwei Anbietern: Duopol).

Gemäß § 19 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten.

Eine der Gefahren eines Oligopols ist eine direkte Preisabsprache der Anbieter zum Nachteil des Kunden.

 Siehe auch 

Kartell

Kartellbehörden

http://www.bundeskartellamt.de

Berg/Mäsch: Deutsches und Europäisches Kartellrecht, Kommentar; 4. Auflage 2021

Langen/Bunte: Kartellrecht. Kommentar; 14. Auflage 2021

Kurz: Zum Nachweis aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Oligopol; Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW 1995, 186

Quack: Zur Anwendbarkeit der Fusionskontrollverordnung auf Oligopolsachverhalte; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 1998, 295