Aufklärungspflichten auch nach Beitritt zu Anlagegesellschaft

09.06.201730 Mal gelesen
Der BGH hat in einer Strafsache mit Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 – eine auch für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger wichtige Entscheidung getroffen.

Er statuiert eine Aufklärungspflicht von gesetzlichen Vertretern einer Fondsgesellschaft oder von Personen, die für eine juristische Person tätig sind, die ihrerseits gesetzliche Vertreterin der Fondsgesellschaft sind, im Hinblick auf die Verwendung der Anlegergelder auch nach Eingehung des Beteiligungsverhältnisses.

Regelmäßig beschränkt sich die Pflicht zur Aufklärung eines Anlageinteressenten über Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind, auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung. Vor seinem Beitritt muss er zutreffend über solche Umstände aufgeklärt werden. Der BGH geht nunmehr davon aus, dass auch Aufklärungspflichten nach der Anlageentscheidung während der gesamten Beteiligungsdauer bestehen.

So bestehe zwischen den Anlegern und den an der Fondsgesellschaft Beteiligten ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches sich aus dem Blind-Pool-Konzept eines Fonds ergäbe, da den Anlegern weder bei Eingehen der Beteiligung noch während der Zeit der Erbringung der monatlichen Anlagebeträge bekannt ist, in welcher konkreter Art und Weise die Anlegergelder investiert werden. Anleger seien daher in besonderer Weise darauf angewiesen und berechtigt, darauf zu vertrauen, dass die für die Fondsgesellschaft Handelnden die angelegten Gelder lediglich im Rahmen der mit dem Beitritt zu den Gesellschaften verfolgten, in dem Emissionsprospekt benannten Zwecken einsetzen würden.

"Diese Entscheidung ist von nicht unerheblicher Bedeutung für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der handelnden Personen einer Fondsgesellschaft, gerade wenn die Fondsgesellschaft sich selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Insolvenz befindet", so Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, seit vielen Jahren Opfer von Anlagebetrug und Falschberatung berät und vertritt. Insofern sollten geschädigte Anleger nach der Insolvenz einer Fondsgesellschaft nicht von der Verfolgung von Ansprüchen absehen, sondern prüfen lassen, ob im Einzelfall auch von Geschäftsführern oder Vorständen der Fondsgesellschaft Schadensersatz erfolgreich verlangt und durchgesetzt werden kann.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein (Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg) ist seit mehr als 12 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, Mittelstandsanleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Immobilien- und des Erbrechts tätig.