Die DENIC ist Drittschuldnerin bei Domain-Pfändung

R&P
07.01.201989 Mal gelesen
BGH stellt klar: DENIC ist Drittschuldnerin bei einer Domain-Pfändung

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied kürzlich, dass das Deutsche Network Information Center (DENIC) bei einer Domainpfändung als Drittschuldnerin anzusehen ist (BGH, Urt. v. 11.10.2018 - Az.: VII ZR 288/17). Der Kläger hatte aufgrund eines Zahlungstitels eine de.-Domain gepfändet und verlangte daraufhin von der DENIC die Eintragung als Eigentümer dieser.

 

Wie gestaltete sich der Fall im Einzelnen?

Der Kläger hatte gegen einen Schuldner einen Pfändungsbeschluss beim Amtsgericht erwirkt. Dieser Schuldner war der Inhaber der bereits angesprochenen de.-Domain. Mithilfe des erwirkten Beschlusses pfändete der Kläger die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der DENIC abgeschlossenen Registrierungsvertrag. Die Eintragung als Inhaber der Domain verweigerte die DENIC allerdings. Der Kläger zog daraufhin vor das Landesgericht Frankfurt. Die Richter des LG gab dieser Klage statt, eine Berufung der DENIC vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatte keinen Erfolg. Die DENIC legte Revision am Bundesgerichtshof ein.

 

Die DENIC - kurz und knapp erläutert

Das Deutsche Network Information Center ist als gemeinnützige Organisation eingetragen und handelt dementsprechend ohne Gewinnerzielungsabsicht. Bei der DENIC handelt es sich um die zentrale deutsche Registrierungsstelle für Domains. Sie ist sowohl für die Verwaltung als auch für den laufenden Betrieb der Top-Level-Domain ".de" zuständig.

Die Registrierung einer freien .de Domain wird immer durch die DENIC abgewickelt. Allerdings kann man diese nicht nur bei der DENIC selbst, sondern auch bei einem ihrer akkreditierten Mitglieder beantragen. Der Registrierungsvertrag wird aber immer zwischen der DENIC und dem Domain-Inhaber geschlossen. Die gemeinnützige Organisation hat außerdem das Recht, die Registrierung abzulehnen, wenn diese rechtswidrig wäre.

 

Das Urteil des BGH

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung der Gläubiger alle Domain-Rechte erwirbt. Die DENIC sei bei einer Pfändung aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin. Der Gläubiger ist bei einer solchen Pfändung gemäß dem Urteil des BGH als neuer Domain-Inhaber einzutragen. Alle damit verbundenen Rechte gehen auf diesen über.

 

 

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