Behandlungsfehler des Arztes

IT-Recht
23.03.20061742 Mal gelesen

Unterläuft dem Arzt ein Behandlungsfehler oder klärt er seinen Patienten über die einzelnen Folgen seiner Behandlung nur mangelhaft oder gar nicht auf, kann sein Patient Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens für Behandlungskosten, Verdienstausfall etc. sowie gegebenenfalls Schmerzensgeld verlangen.

 

Der Arzt muss für einen Behandlungsfehler dann haften, wenn er die Regeln der ärztlichen Wissenschaft außer Acht gelassen hat oder seine Sorgfaltspflichten verletzt. Bei dem Patienten muss ein Schaden eingetreten sein, der Schaden muss auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen sein und der Arzt muss hierfür die Schuld tragen.

 

Die Regeln der ärztlichen Wissenschaft sind dann verletzt, wenn der Arzt bei der Behandlung von den wissenschaftlich anerkannten Regeln abweicht und nicht anerkannte, umstrittene oder sogar verbotene Behandlungsmethoden anwendet. In dem Fall wird zunächst vermutet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Arzt muss die Nichteinhaltung der ärztlichen Regeln überzeugend begründen.

 

Ein Arzt hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn z.B. ein Chirurg bei einer Operation ein Instrument im Körper des Patienten vergisst, ein Zahnarzt den falschen Zahn behandelt oder der Hausarzt die Wunde falsch behandelt. Je gefährlicher der medizinische Eingriff ist, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von medizinisch technischem Gerät.

 

Ein Behandlungsfehler kann nicht nur durch aktives Tun sondern auch durch Unterlassen begangen werden, z.B. wenn der Arzt eine wichtige Untersuchung oder Behandlung vergisst anzuordnen.

 

Entscheidend für die Haftung des Arztes ist dabei, dass der Schaden beim Patienten unmittelbar auf seinen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Der Arzt musst zumindest fahrlässig gehandelt haben, z.B. übermüdet gewesen sein oder nicht auf dem neusten Stand der Wissenschaft.