Haftung von Reiseportalen für falsche Angaben von Reiseveranstaltern: Verbraucherrechte im Internetrecht von OLG München gestärkt

anwalt24 Fachartikel
21.04.2018104 Mal gelesen
Viele Online-Vermittler von Reisen hübschen ihre Reiseangebote inhaltlich für die Urlauber auf. Dabei kann aus dem Traum vom schönen Urlaub schnell ein Trauma werden und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen den Reisevermittler von seiner Haftung frei – nicht immer mit Erfolg.

Mit aufgehübschten Beschreibungen versuchen Reisevermittler regelmäßig, ihre eigenen Reiseangebote in Sachen Optik und Inhalt dem Kunden schmackhaft zu machen. Am Ende wird aus dem Traumurlaub ein Albtraum und die AGB halten die Reisevermittler auch noch vor der Haftung frei. Das Münchener Gericht urteilte, dass die Reiseportale ihre eigene Haftung bei falschen Informationen in den Beschreibungen nicht allgemein ausschließen dürfen. Dies gelte selbst dann, wenn er sich auf fremde Aussagen bezieht.

,,Ich habe mir das nicht ausgedacht'' reicht hier leider nicht

Der bekannte Reisevermittler weg.de von der Convel GmbH stellte bei seinen Reiseangeboten Informationen der einzelnen Reiseveranstalter dem Kunden zur Verfügung. Die AGB der Convel GmbH verweis in den Haftungsbeschränkungen darauf, dass die Online-Angaben der Reiseveranstalter von diesen selbst stammen. Bei eventuell auftretenden Fehlern innerhalb eines Angebots stehe man für Fehler nicht gerade, denn es seien keine verbindlichen Zusagen von weg.de.

Gegen diese Praxis wandte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor dem OLG München. Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass sich die Kunden auf die vorhandenen Informationen auf der Seite des Portalbetreibers verlassen müssten. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich bei den Angaben um Daten zu den Hotels, den Kosten oder um Abflugtermine handele. Das Gericht urteilte, dass sich der Reisevermittler von seiner Haftung nicht gänzlich freistellen könne. Sollte weg.de durch vorhandene Kundenbeschwerden von Unstimmigkeiten Kenntnis erlangen, müsste durch das Portal eine zeitnahe Korrektur erfolgen.

,,Die anderen haben es ja auch gemacht gilt nicht!''

Die Haftungsfreistellung stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Wegen des Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer können die Klauseln sich negativ auf den Kunden auswirken und ihn letztlich in unangemessener Weise benachteiligen. Die Richter legten die Klausel dahingehend aus, dass die Urlauber nach Ansicht des Unternehmers gar keine Schadensersatzansprüche wegen falscher Angaben geltend machen könnten.

Es handele sich nach Meinung des OLG bei der vertraglichen Beziehung zwischen beiden Beteiligten um eine Geschäftsbesorgung. Aus dieser folgen für beide Parteien Sorgfaltspflichten. Die falschen Angaben könnten bei den Kunden eine falsche Erwartungshaltung zur Folge haben. Dies ist dann besonders der Fall, soweit der Betreiber des Reiseportals von den unrichtigen Angaben Kenntnis hatte.

Sich nicht auf andere im Internetrecht verlassen

Um als Unternehmer nicht in die Gefahr eines teuren Schadensersatzprozesses zu stolpern, müssen die AGB rechtssicher gestaltet sein. Ferner sollten die Informationen auf der Internetseite regelmäßig auf die Richtigkeit überprüft werden. Letztlich gilt: Wer sich auf andere verlässt, wird selbst verlassen.

Mit den Themen Internetrecht und AGB müssen sich Betreiber von Internetseiten und Akteure im E-Commerce stets beschäftigen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html