Was Sie als Amazon-Händler zum Anhängen an Amazon-Angebote wissen sollten

Was Sie als Amazon-Händler zum Anhängen an Amazon-Angebote wissen sollten
15.03.2016288 Mal gelesen
Wenn Sie Ihre Waren bei Amazon anbieten, begeben Sie sich auf einen Marktplatz, auf dem die anderen Händler nicht immer fair agieren. Der Wettbewerb ist hart, denn das Geschäftsmodell von Amazon sieht vor, dass auf dem Online-Marktplatz für jedes Produkt lediglich eine einzige Amazon-Produktseite und eine einzige ASIN besteht, über die alle Anbieter ihre Angebote listen. Kein Wunder also, dass manche Händler mal mit fairen und mal auch mit unfairen Methoden versuchen, sich ihrer Wettbewerber zu entledigen. Was Sie als Händler rechtlich beachten sollten, wenn Sie eine Abmahnung vermeiden möchten und exklusiv bei Amazon verkaufen möchten, habe ich nachfolgend mit Verweisen auf weiterführende Informationen in einer Übersicht für Sie zusammengestellt:

Ein erster Überblick für Eilige: FAQ zum Anhängen bei Amazon

Der Verkauf bei Amazon erfolgt über die Listung auf Amazon-Produktseiten bzw. ASINs. Hierbei wirft insbesondere das Anhängen an bereits bestehende Amazon-Produkten bzw. ASINs Fragen auf. Was beim Anhängen bei Amazon grundsätzlich zu beachten ist, erläutert anhand von häufig gestellten Fragen:

www.internetrecht-rostock.de/faq-anhaengen-bei-amazon.htm

 

Sie wollen verhindern, dass sich andere Händler an Ihre Amazon-Angebote anhängen?

 

Ich erhalte regelmäßig Anfragen von Händlern, die verhindern möchten, dass sich ihre Wettbewerber an ihre Amazon-Angebote anhängen. Obwohl das Geschäftsmodell von Amazon darauf aufbaut, dass für jedes Produkt lediglich eine einzige Produktseite und eine einzige ASIN besteht, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen das Anhängen an Angebote vorzugehen. In Betracht kommt ein solches Vorgehen insbesondere dann, wenn der Wettbewerber ein anderes als das beworbene Produkt ausliefert, bspw. ein No-Name-Produkt statt eines Markenproduktes. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen sollten, können Sie hier nachlesen:

www.internetrecht-rostock.de/amazon-anhaengen-verhindern-tipps.htm

Wenn Sie Amazon-Produktseiten bzw. ASINs neu anlegen, können Sie die Angebote natürlich auch von vornherein als exklusive Angebote ausgestalten, bspw. als Angebote über Produkte Ihrer eigenen Marke. Was Sie hierbei berücksichtigten sollten, können Sie hier nachlesen:

www.internetrecht-rostock.de/amazon-anhaengen-verhindern.htm

 

Die Problematik der "von"-Angabe bei Amazon

 

Wer sich an eine Amazon-Produktseite bzw. ASIN anhängt, der muss auch konkret das Produkt liefern, das im Angebot beschrieben wird. Allerdings gibt es unterhalb der Artikelbezeichnung eine "von"-Angabe, die in der Vergangenheit immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen gesorgt hat:

www.internetrecht-rostock.de/anhaengen-amazon-von-bezeichnung.htm

Häufig bezieht sich die "von" - Angabe auf eine Marke. Eine markenrechtliche Abmahnung droht jedoch selbst dann, wenn sich die Angabe nicht auf eine Marke bezieht:

www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-anhaengen-angebote-amazon.htm

 

Sie wollen sich gegen unfaire Wettbewerber wehren?

 

Aufgrund des harten Wettbewerbs bei Amazon versuchen einige Anbieter, mit unfairen Methoden gegen ein Anhängen an Produktseiten bzw. ASINs vorzugehen. So kam es bspw. vor, dass ein Anbieter auf einer Produktseite nachträglich einen Markennamen einfügte und anschließend die anderen Anbieter markenrechtlich abmahnte, was gerichtlich als Rechtsmissbrauch bewertet wurde:

www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-markenrecht-amazon-geaenderte-asin.htm 

Auch die unberechtigte Einlegung einer Markenbeschwerde ist wettbewerbswidrig:

www.internetrecht-rostock.de/markenbeschwerde-google-ebay-amazon-wettbewerbswidrig.htm

 

Zu mir und meiner Tätigkeit

 

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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