Haftung des Inhabers eines privaten WLAN Anschlusses für unerlaubtes Herunterladen von seinem Anschluss durch einen Dritten auf Schadensersatz?

Internet, IT und Telekommunikation
01.07.20101248 Mal gelesen
 
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP- Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Trägt diese jedoch glaubhaft Umstände vor, die nahelegen, dass dieser die Handlung nicht begangen haben kann, kann das Gericht annehmen, dass die unmittelbare Rechtsverletzung nur von einem Dritten begangen worden sein kann, der die WLAN Verbindung von außerhalb nutzte, um sich Zugang  zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Ein derartiger Umstand kann die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des IP Adressen Inhabers sein, wenn sich seine PC Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befindet.
Der private Inhaber einer IP Adresse muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten genutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Die IP Adresse ist keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN- Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt.