Nutzungsrechte bei Fotografien

Internet, IT und Telekommunikation
15.05.20101129 Mal gelesen
In § 31 Abs. V UrhG ist die sog. Zweckübertragungslehre verankert, die dem Schutz des Urhebers dient. Diese besagt im Kern, daß der Urheber in Verträgen im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
 
Hat zum Beispiel ein Graphiker auftragsgemäß Fotos für eine Homepage erstellt, die er dann auch gestaltet hat, ist selbstverständlich mit dem Preis für die Homepage auch die Nutzung der Fotos erfaßt, denn dies war ja von Beginn an genau der Vertragszweck.
 
Es kommt also immer darauf an, für welchen Zweck Fotos angefertigt wurden, und was vertraglich vereinbart wurde.
 
Die Einräumung von Nutzungsrechten an Fotos für die Printrechte umfaßt daher z. B. nicht die Nutzung der Fotos auf CD-Rom.
 
Wer beim Fotografen Paßfotos anfertigen läßt, muß, wenn er diese z.B. auf seiner Homepage nutzen will, dies auch entsprechend vereinbaren. Ansonsten ist die Nutzung auf der Homepage unzulässig und verstößt gegen die Urheberrechte des Fotografen.
 
Wenn Sie sich nicht sicher sind, inwieweit Sie ein Foto nutzen dürfen, sollten Sie sich vorher anwaltlich beraten lassen, ansonsten besteht die Gefahr, daß Sie abgemahnt werden, und möglicherweise Schadensersatzansprüche auf Sie zukommen!