Die Internetplattform ebay ist ganz offensichtlich eine endlose Spielwiese für Abmahnungen geworden. Die neuesten Entscheidungen einiger Obergerichte befassen sich jetzt mit den Rücksendekosten. Das Gesetz und die BGB-InfoV stellen dar, dass unter bestimmten Umständen der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Das wird bisher üblicherweise in sämtlichen Widerrufsbelehrungen dargestellt. Die Gerichte haben nun festgestellt, dass diese Darstellung dann wettbewerbswidrig ist, wenn nicht an anderer Stelle nochmals und ausdrücklich auf dieses Problem hingewiesen wird, wobei das auch in AGB geschehen kann.
Wie dies im einzelnen zu bewerkstelligen ist, kann hier nicht dargestellt werden. Bei Bedarf rufen Sie uns bitte an.
OLG Hamburg 5 W 10/10 v. 17.02.2010
OLG Hamm 4 U 180/09 v. 02.03.2010