Klage gegen die falsche Bewertung bei eBay - zu Recht ein Beseitungsanspruch !

Internet, IT und Telekommunikation
25.02.20101744 Mal gelesen

Die Klägerin ersteigerte auf der Plattform eBay ein Laufband im Wert von 906 ?, holte es gegen Bezahlung ab und meinte dann zu Hause, an dem Laufband Defekte zu entdecken. Die Verkäuferin nahm das Gerät zurück, erstattete den Kaufpreis und trug als Bewertung ein: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer". Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??"

Das Landgericht hat die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung zurückgewiesen. Der Bewertungskommentar der Beklagten sei als wahre Tatsachenbehauptung einzustufen

Die Käuferin klagte gegen diese Bewertung und bekam zum Teil Recht: Dass die Ware nicht abgenommen wurde, muss die Verkäuferin aus der Bewertung löschen (OLG Oldenburg vom 03.04.2006 Aktenzeichen 13 U 71/05 -). 

Hierzu führt das OLG aus: "Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen Bewertung, soweit darin behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Äußerung der Beklagten ist insoweit unwahr.

Unstreitig hatte die Klägerin die Ware bezahlt und auch abholen lassen. Sie hat sie somit abgenommen. Der Senat sieht somit schon in der Behauptung der Beklagten "nimmt nicht ab" eine unwahre Tatsachenbehauptung. Auch juristische Laien werden eine solche Erklärung so verstehen, dass die Klägerin sich von Anfang an nicht an den Vertrag halten wollte.

Selbst wenn man jedoch - wie das Landgericht - annimmt, ein juristischer Laie würde darunter auch verstehen, dass es nur im Ergebnis nicht zur Vertragsdurchführung gekommen ist, so ist das Verschweigen der Umstände die die Vertragsdurchführung haben scheitern lassen, als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.

Die Erklärung "nimmt die Ware nicht ab", wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheint die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann ist offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so ist das Verschweigen des Hintergrunds für die "Nichtabnahme" wesentlich und gibt der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf. ..."

Bewertungen sollten und müssen daher stets vollständig der Wahrheit entsprechen. Ist diese nicht gerechtfertigt oder unrichtig, sollte man notfalls auch gerichtlich dagegen vorgehen, zumal der Imageschaden auch den Erfolg erheblich beeinträchtigen kann.

 

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 Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, LL.M. (USA/Delaware) http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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