Wichtige Entscheidung des BGH zu Versandkostenangaben und der Werbung mit Testergebnissen!
Der BGH hat am mit Urteil vom 16.7.2009 entschieden, dass es ausreichend ist, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird. Wird, so der BGH im Weiteren, für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.
Internetshopbetreiber sind gut beraten den Bestellprozess und die entsprechende Website-Gestaltung den Vorgaben des BGH anzupassen um Abmahnungen zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie zu juristischen Fragen rund um den Betrieb von Webshops.
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Rechtsanwalt Roman Dickmann, Europajurist (Univ. Würzburg)
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