Vorsicht vor "Abo-Fallen"

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.2010 734 Mal gelesen
 
Ein neues Geschäft im Internet scheint es zu sein, mehr oder weniger sinnlose Leistungen auf einer sehr schön aufgemachten Homepage anzubieten (beispielsweise Software, die überall umsonst heruntergeladen werden kann oder aber Intelligenztests oder Lebenserwartungsrechnungen). Auf den ersten Blick machen die Angebote den Eindruck, dass man hierfür nichts bezahlen müsse. Der Internetnutzer wird eingeladen, die entsprechenden Dienste in Anspruch zu nehmen und erhält ganz kurze Zeit später von dem Betreiber der Homepage eine Rechnung, aus der hervorgeht, dass er einen Ein- oder Zweijahresvertrag abgeschlossen hat mit monatlichen Kosten von (meistens) 8-12 Euro, der Gesamtbetrag zahlbar im Voraus.
 
Die Gerichte sind mittlerweile einhellig der Ansicht, dass diese Angebote unwirksam sind und fordern, dass jeweils auf der ersten Seite eines solchen Angebotes deutlich lesbar dargestellt werden muss, dass die Angebote kostenpflichtig sind und wie viel dafür zu bezahlen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Preis an irgendeiner versteckten Stelle klein gedruckt oder aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist.
 
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab August 2009 § 312 d Abs. 3 dahingehend geändert, dass das Widerrufsrecht, das einem Internetnutzer in solchen Fällen zusteht, erst dann erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist. Da es sich aber um Dauerverträge handelt, ist der Vertrag erst bei vollständigem Ablauf erfüllt, so dass dem Verbraucher für die gesamte Vertragslaufzeit ein Widerrufsrecht zusteht.  
 
Zuletzt zum Problem: AG Gummersbach 10 C 221/08  
 
Es scheint so, als würde dieser Unsitte nun mittlerweile auch von anderer Seite Einhalt geboten. In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom August 2009 hat das Amtsgericht Karlsruhe nämlich einen solchen Rechtsanwalt zum Schadenersatz verurteilt. Der Schaden des Internetnutzers liegt darin, dass er selbst einen Anwalt beauftragt hatte, um die unberechtigten Ansprüche abzuwehren. Den dabei aufgewandten Betrag hat man dann bei dem Rechtsanwalt des "Fallenstellers" einklagt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Rechtsanwalt in einer Vielzahl von solchen Fällen Mahnungen geschrieben hat und hat sich dann aufseiten des Nutzers ebenfalls ein Anwalt gemeldet, so wurden ganz schnell Briefe verteilt, aus denen hervorging, dass der Anspruch nicht weiter verfolgt werden soll. Das Amtsgericht Karlsruhe sieht hierin ein betrügerisches Verhalten auch des Rechtsanwaltes. Der habe nämlich von Anfang an gewusst, dass die Ansprüche gar nicht durchsetzbar sind, was sich darin zeigt, dass er sofort einen "Rückzieher" macht, wenn man sich ernsthaft zur Wehr stellt.
 
Wenn sich dieses Urteil herumspricht, dürfte mit der Unsitte, unberechtigten Ansprüchen durch Rechtsanwälte "Nachdruck zu verleihen" endgültig Schluss sein.
 
AG Karlsruhe 12.08.2009 9 C 93/09