Lieferfristen in Webshops

Internet, IT und Telekommunikation
15.12.2009913 Mal gelesen

Es hat sich in Web-Shops mittlerweile eingebürgert, sogenannte "Ampeln" darzustellen, die Hinweise darauf geben, innerhalb welcher Frist das Beworbene lieferbar ist. "Grün" bedeutet beispielsweise sofort lieferbar, "Gelb" bedeutet innerhalb von einer Woche lieferbar usw..

Diese Angaben über Lieferfristen sind ein beliebtes Einfallstor für Abmahnungen geworden. Schon vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn zur Lieferbarkeit einer Ware im Internet gar keine Angaben gemacht werden, der Kunde davon ausgeht, dass die Ware sofort verfügbar ist.

Nunmehr hat das Landgericht Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil von Mai dieses Jahres festgelegt, dass die Angabe "lieferbar in 5-7 Tagen" praktisch eine Garantie-Erklärung des Anbieters beinhaltet. Ist die Ware nicht innerhalb von 5-7 Tagen lieferbar, sondern muss sie beispielsweise erst im Ausland bestellt werden, so handelt es sich um irreführende Werbung, die abmahnfähig ist. Man muss also, bietet man Waren im Internet an, sehr genau darauf achten, ob man die eigenen Versprechen tatsächlich einhalten kann. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die verwendete Software es ermöglicht, bei bestimmten Produkten "Fantasiemengen" einzugeben (beispielsweise Bestellung von 75.000 Kaminöfen), die aber natürlich überhaupt niemals geliefert werden können, schon gar nicht innerhalb von beispielsweise 5-7 Tagen. Es gilt also auch hier: Vorsicht bei der Angabe von Lieferfristen, die möglicherweise nicht eingehalten werden können.

LG Hamburg 312 O 74/09