"Schöne neue Welt"...

Internet, IT und Telekommunikation
17.11.2009 788 Mal gelesen

So lautet der Titel eines Musikwerkes, an dem scheinbar in großer Anzahl Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind.

Zu dieser Überlegung muss man zumindest kommen, wenn man sieht, wie viele diesbezügliche Abmahnungen im Umlauf sind.

Dem Adressaten wird vorgeworfen, einen Tonträger bzw. ein Datenarchiv mit dem Titel "German Top 100 Single- Charts ("Chart Container")" öffentlich zugänglich gemacht zu haben, auf dem das entsprechende Musikstück auch vertreten sein soll.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Zahlung eines Vergleichbetrages in Höhe von 450,- Euro gefordert.

Auch bei diesen Schreiben der Kanzlei Npmann Lang fällt auf, dass ganz genau darauf geachtet werden sollte, welcher Vorwurf eigentlich erhoben und worauf in der Abmahnung Bezug genommen wird.

Lassen Sie sich jedenfalls VOR einer Reaktion gegenüber den Abmahnern beraten!

Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
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E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
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