Zu hoch angesetzte Vertragsstrafe in einer vorformulierten Unterlassungserklärung

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04.10.2009907 Mal gelesen

Wenn in einer durch den Abmahnenden vorformulierten Unterlassungserklärung z.B. Vertragsstrafeversprechen oder Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten sind, die der Abgemahnte nicht akzeptieren will, hat dies keinen Einfluss auf die vorliegende Wiederholungsgefahr.

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg wird hier aktives Handeln des Abgemahnten gefordert.

Weitere Informationen hier:

http://abmahnung-blog.de/abmahnschutz/zu-hoch-angesetzte-vertragsstrafe-in-einer-vorformulierten-unterlassungserklarung