Internetversandhandel: Der Bundesgerichtshof zu Versandkosten bei Preissuchmaschinen

Internet, IT und Telekommunikation
23.07.2009834 Mal gelesen
 
Der BGH hat am 16.07.2009 zum AZ I ZR 140/07 die Frage entschieden, ob Online-Händler bei Bewerbung in so genannten Preissuchmaschinen auch auf hinzukommende Versandkosten hinweisen müssen.
Denn nach der Preisangabenverordnung müssen Angebote an Verbraucher neben dem Endpreis eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar, deutlich lesbar uns sonst gut wahrnehmbar zusätzlich auf eventuell weiter anfallende Liefer- und Versandkosten hinweisen.
Bislang war umstritten, in welcher Weise dies auch in den so genannten Suchmaschinen angegeben werden muss, bei denen Preise verschiedener Anbieter verglichen und in einem Ranking dargestellt werden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler in der Preissuchmaschine nur den Endpreis, nicht jedoch die weiter anfallenden Versandkosten angegeben. Über diese wurde man erst informiert, wenn man durch Anklicken des verlinkten Produktnamens oder der Warenabbildung auf die Webpräsenz des Online-Händlers gelangte.
 
Der BGH hat nun entschieden, dass dies nicht ausreichend ist, um der Preisangabenverordnung zu entsprechen.
Bei Preisangaben in Preissuchmaschinen müsse auf einen Blick erkennbar sein, ob die Versandkosten in dem angegebenen Preis enthalten sind oder nicht.
Denn die Aussagekraft der Preisvergleiche in diesen Suchmaschinen hänge wesentlich von der Information ab, ob Versandkosten hinzukommen oder nicht.
 
Jeder Online-Händler sollte deshalb bei Bewerbung über Preissuchmaschinen überprüfen, ob er dort eindeutig auf die hinzutretenden Versandkosten hinweist.
Sofern dies nicht der Fall ist, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerechnet werden.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Mathias Lang LL.M., Speyer