„Digitaler Nachlass“ – Der Tod im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
06.01.2017673 Mal gelesen
Die fortschreitende Digitalisierung wirkt sich nicht nur auf das Leben der Menschen aus, sondern hat auch Auswirkungen nach ihrem Tod. Ein Erblasser hinterlässt mit E-Mail-Accounts, Profilen in sozialen Netzwerken, im Internet gespeicherten Fotos etc. einen sog. „digitalen Nachlass“.

Die fortschreitende Digitalisierung wirkt sich nicht nur auf das Leben der Menschen aus, sondern hat auch Auswirkungen nach ihrem Tod. Ein Erblasser hinterlässt mit E-Mail-Accounts, Profilen in sozialen Netzwerken, im Internet gespeicherten Fotos etc. einen sog. "digitalen Nachlass". Der Tod des Nutzers ändert zunächst nichts an dieser Internetpräsenz. Der Fortbestand sämtlicher Internet-Profile und sonstiger Daten ist allerdings nicht immer im Sinne der Erben. Zum einen müssen die Erben ggf. über das Internet abzuwickelnde Vertragsbeziehungen beenden (z.B. den Netflix-Account kündigen oder eine E-Bay-Auktion abwickeln) zum anderen wünschen viele Erben die dauerhafte Präsenz des Erblassers (z.B. auf Facebook o.ä. sozialen Netzwerken) samt der damit einhergehenden möglichen Kontaktaufnahmeversuche nicht.

Es stellt sich also im Todesfall die Frage, wer auf die Daten des Verstorbenen zugreifen darf bzw. ob Internetdienstanbieter den Erben den Zugriff auf den digitalen Nachlass verweigern dürfen. Die Rechtsprechung hat sich in Deutschland in einem ersten (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 20 O 172/15) mit diesem Problem auseinandergesetzt. Das Gericht entschied, dass die Erben berechtigt sind, auf die Daten des Verstorbenen zuzugreifen. Eine Trennung zwischen Vermögenswerten und höchstpersönlichen Rechten, wie in der Rechtsliteratur teilweise vorgeschlagen, lehnte das LG Berlin ab. Vielmehr trete der Erbe in die Rechtsstellung des Nutzers ein und sei daher zum Zugriff auf sämtliche Daten berechtigt. Eine abschließende Klärung der Problematik steht allerdings noch aus. Problematisch ist die Beurteilung der Rechtsfragen insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Internetanbieter regelmäßig nicht in Deutschland ansässig sind und es daher zunächst zu klären gilt, welches Landesrecht anzuwenden ist. Angesichts der ungeklärten Situation verwundert es nicht, dass Anbieter von Internetdienstleistungen bislang sehr unterschiedlich mit dem Tod ihrer Nutzer umgehen.

Jedem Internetnutzer ist daher anzuraten, selbst Vorsorge für den Todesfall zu treffen. Zum Beispiel kann der Nutzer im Testament oder einer Vorsorgevollmacht Regelungen zum Umgang mit seinem digitalen Nachlass treffen. Außerdem kann eine sicher aufbewahrte Passwortliste, die den Erben nach dem Tod zugänglich wird, den Erben helfen, den digitalen Nachlass des Erblassers abzuwickeln. Die Aufnahme der Passwörter in ein (notarielles) Testament ist wegen der regelmäßig vorzunehmenden Änderungen der Passwörter allerdings nicht zweckmäßig. In Betracht kommt jedoch, ein Masterpasswort, das den Erben den Zugang zu sämtlichen Passwörtern gewährt, ins Testament aufzunehmen.

Fazit:

Der ungeklärte Umgang mit dem digitalen Nachlass und die Auseinandersetzung mit verschiedenen Internetdienstleistern erschwert den Hinterbliebenen die Abwicklung des Nachlasses. Daher sollte jeder Internetnutzer sich Gedanken darüber machen, ob und wie Hinterbliebene Zugang zu den entsprechenden Daten bekommen.