Google Analytics: LG Hamburg untersagt Nutzung - Tipps für Webseitenbetreiber

 Google Analytics: LG Hamburg untersagt Nutzung - Tipps für Webseitenbetreiber
24.03.2016381 Mal gelesen
Webseitenbetreiber sollten bei der Nutzung von Google Analytics vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung beziehungsweise sogar mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. Dies zeigt ein aktueller Fall.

Der Betreiber einer Webseite hatte Google Analytics eingebunden, ohne dass er seine Besucher darauf aufmerksam gemacht hatte. Auf seiner Internetseite befand sich nicht einmal eine Datenschutzerklärung. Hiergegen war ein Konkurrent gerichtlich vorgegangen.

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung

Das Landgericht Hamburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.03.2016 Az.  312 O 127/16). Die Richter untersagten den Einsatz von Google Analytics in der bisherigen Form. Sie stellten klar, dass die Besucher des Internet-Angebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden müssen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Google Analytics: Abmahnung zulässig?

Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob Webseitenbetreiber wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften abgemahnt werden können. In Betracht kommt etwa die Verletzung von § 4 BDSG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG. Auch wenn das Oberlandesgericht München sich gegen die Abmahnfähigkeit ausgesprochen hat (OLG München, Urteil vom 12.01.2012 - Az. 29 U 3926/11, so vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Hamburg die gegenteilige Rechtsauffassung (OLG Hamburg, Urteil vom  27.06.2013 - Az. 3 U 26/12).

Fazit

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Webseitenbetreiber auf die datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics achten. Dabei sollten Sie sich an den Hinweisen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit orientieren. Auf zwei Punkte sollten Sie besonders achten:

  • Sie müssen im Rahmen einer Datenschutzerklärung über die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten aufklären und dem Besucher die Möglichkeit geben der Verwendung seiner Daten zu widersprechen.
  • Darüber hinaus sollten Sie durch entsprechende Einstellungen bei der Nutzung von Google Analytics das Unternehmen Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Hierzu ist die Einbindung der Funktion "_anonymizeIp()" auf jeder Seite erforderlich, auf der das Tool eingesetzt wird.

Anleitung zur rechtskonformen Nutzung von Google Analytics

Genauere Hinweise zur rechtskonformen Nutzung von Google Analytics finden Webseitenbetreiber vor allem in einer kostenlosen Info PDF unserer Kanzlei, die Sie gerne herunterladen dürfen. Darin wird dargestellt, wie Sie im Einzelnen vorgehen sollten.

Wichtige Links:

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