Paukenschlag aus Luxemburg – Generalanwalt verneint Haftung als Störer bei offenen W-LAN Netzen

Paukenschlag aus Luxemburg – Generalanwalt verneint Haftung als Störer bei offenen W-LAN Netzen
19.03.2016166 Mal gelesen
Der EuGH Generalanwalt Szpunar hat in seinen Schlussanträgen heute bekanntgegeben, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, aus seiner Sicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. Dieser sei lediglich als Anbieter von sogenannten Diensten der reinen Durchleitung anzusehen und somit bezüglich seiner Haftung privilegiert.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind sehr zu begrüßen. Es besteht Hoffnung, dass der EuGH, der sich zumeist in seiner Entscheidung an die Schlussanträge hält, endlich für Rechtsklarheit bei offenen W-LAN Netzen sorgt.

Hoffnung auf mehr offene W-LAN Netze in Deutschland

Die Frage der Haftung von Anschlussbetreibern für Urheberrechtsverletzungen, die Dritte bei der Nutzung von offenen W-LAN Netzen begehen, ist bislang von den deutschen Gerichten nicht geklärt worden und sorgt immer wieder für Streit und Unsicherheit. Cafés und Hotels stellen aufgrund der derzeitigen Haftungsproblematik ungern ihr WLAN Netz zur Verfügung. Auch WG-Mitglieder müssen zum Teil fürchten, dass ihre Mitbewohner hohe Kosten verursachen, wenn sie den Anschluss für Filesharing nutzen.

Diese Unsicherheit könnte nun bald ein Ende haben. Deutschland muss sich dem internationalen Standard anpassen und durch offene W-LAN Netze den flächendeckenden Internetzugang fördern.

Keine Sicherung durch Passwort nötig, um Haftung zu entgehen

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung für den Betrieb von offenen W-LAN Netzen sah ursprünglich vor, dass die Haftung nur ausgeschlossen sei, wenn der Anschluss durch ein entsprechendes Passwort gesichert wurde.

Bereits damals kritisierten zahlreiche Juristen, dass dies der Natur eines offenen W-LAN Netzes klar widerspreche und die Rechtslage in keinem Fall verbessere. Das sieht auch der Generalanwalt so. Er ist der Ansicht, dass die Auflegung eines Passworts, dem Erfordernis zuwiderlaufen würde zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Diensteanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen. Außerdem würde diese Maßnahme durch die Beschränkung des Zugangs aufrechtmäßige Kommunikation das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken.

Anschlussinhaber, die ihren W-LAN Zugang für Dritte öffnen, sollten ohne zusätzliche Pflichten von der Haftung ausgeschlossen werden. Ich hoffe, dass der EuGH sich den Anträgen anschließt und damit endlich für Rechtssicherheit in dem Bereich sorgt. Folgt der EuGH - wie so häufig - diesen Schlussanträgen, bedeutet das, dass jede Privatperson und Geschäftsleute, die nicht hauptberuflich Internetzugänge anbieten, diese ohne Passwortschutz öffnen dürfen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Auch wenn die Entscheidung konkret nur Gewerbetreibende Betrifft, ist sie in der Sache auch auf Privatleute übertragbar.

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