Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zur Telekommunikationsüberwachung, zu Abhörmaßnahmen, und zur Durchsicht elektronischer Speichermedien abgelehnt. Ferner lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung und zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern ab.
Als Begründung gab das Bundesverfassungsgericht an, dass die wirksame Strafverfolgung und Aufklärung gerade schwerer Straftaten einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens darstelle. Eine einstweilige Verfügung der Neuregelung müsste mit den damit verbundenen Folgen abgewogen werden. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass die Nachteile eines solchen Stops für die Allgemeinheit überwiegen würden und damit der Vorrang der wirksamen Strafverfolgung nicht mehr gewährleistet werden könnte. Aus diesem Grund sei die Abwägung zwischen einzelnen privaten und öffentlichen Nachteilen zugunsten des allgemein öffentlichen Interesses nach einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren vorzunehmen.
(Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08)
Datum: 07.11.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Telekommunikationsrecht / Datenschutzrecht
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